Die Güterstandsschaukel ermöglicht Ehepaaren, Millionenbeträge vollständig steuerfrei auf den anderen Partner zu übertragen – ohne dabei einen Cent der Schenkungsfreibeträge zu verbrauchen. Gerade für Unternehmer, die über Jahrzehnte einseitig erhebliches Vermögen aufgebaut haben, ist sie eines der wirkungsvollsten Instrumente der modernen Vermögens- und Nachfolgeplanung.
Dieser Beitrag erläutert nicht nur die steuerliche Mechanik des Güterstandswechsels, sondern zeigt auch, welche Vermögensstrategie nach dem Transfer über den langfristigen Erfolg entscheidet. Die Kombination aus Güterstandsschaukel, strategischer Anlage und generationenübergreifender Freibetragsnutzung kann Millionenbeträge dauerhaft im Familienvermögen halten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Güterstandsschaukel löst durch einen notariellen Güterstandswechsel einen gesetzlichen Zugewinnausgleich aus, der nach § 5 Abs. 2 ErbStG vollständig von der Schenkungsteuer ausgenommen ist – ohne Verbrauch des Ehegattenfreibetrags.
- Durch die Vermögensaufteilung auf beide Ehepartner verdoppelt sich das nutzbare Schenkungsfreibetragsvolumen gegenüber Kindern – das eröffnet erhebliche Spielräume für anschließende Generationenstrategien.
- Die Übertragung von GmbH-Anteilen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs kann trotz Schenkungsteuerfreiheit Einkommensteuer nach § 17 EStG auslösen – eine Erfüllung in Geld oder Wertpapieren ist häufig sicherer.
- Die Güterstandsschaukel schützt nicht pauschal vor Gläubigern: Entgeltliche Teile unterliegen § 133 Abs. 2 InsO (2 Jahre), unentgeltliche Teile § 134 InsO (4 Jahre); außerhalb der Insolvenz greift das AnfG.
- Zinslose Stundung der Ausgleichsforderung und Überzahlungen über den rechnerischen Anspruch hinaus gelten steuerrechtlich als Schenkung – vollständige und zeitnahe Abwicklung ist zwingend.
- Als erster Schritt einer Gesamtstrategie ermöglicht die Güterstandsschaukel anschließende Nießbrauchdepots und 10-Jahres-Freibetragsstaffelungen mit doppeltem Wirkungsgrad.
Was ist die Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel beschreibt den gezielten Wechsel des ehelichen Güterstands – typischerweise von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und anschließend zurück in die Zugewinngemeinschaft. Durch diesen Wechsel wird der sogenannte Zugewinnausgleich ausgelöst: Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen aus.
Das bedeutet konkret: Wenn ein Unternehmer während der Ehe ein Vermögen von 4 Millionen Euro aufgebaut hat und der Ehepartner einen Zugewinn von 400.000 Euro erzielt hat, beträgt die Differenz 3,6 Millionen Euro. Die Hälfte davon – also 1,8 Millionen Euro – kann steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden.
Der Zugewinn wird dabei nach § 1373 BGB berechnet: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und erhöhen den Zugewinn nicht. Maßgeblich ist ausschließlich der eigenständig erarbeitete Vermögenszuwachs.
Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich ist kein Akt der Großzügigkeit, sondern eine gesetzliche Forderung, die unmittelbar aus § 1378 BGB resultiert. Das Steuerrecht behandelt ihn daher nicht als Schenkung, sondern als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht zum steuerpflichtigen Erwerb – denn es fehlt an der für eine Schenkung notwendigen Freigebigkeit. Der gesamte Zugewinnausgleich ist damit vollständig steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe.
Das unterscheidet die Güterstandsschaukel grundlegend von einer einfachen Vermögensübertragung zwischen Ehegatten. Bei einer Schenkung steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung – darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Schenkungsteuer. Bei der Güterstandsschaukel gibt es keine Obergrenze: Selbst bei Ausgleichsforderungen von mehreren Millionen Euro fällt keine Steuer an, und der Schenkungsfreibetrag bleibt vollständig erhalten.
Warum die Güterstandsschaukel gerade für Unternehmer so wichtig ist
In der Praxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Ein Ehepartner baut als Unternehmer über Jahrzehnte erhebliches Vermögen auf – im Unternehmen, in Immobilien, in Kapitalanlagen. Der andere Ehepartner hat sich um Familie, Kinder und Haushalt gekümmert und deutlich weniger eigenes Vermögen angesammelt. Erfahrungsgemäß entstehen daraus drei Probleme, die ohne aktive Gestaltung erhebliche steuerliche und wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Problem 1: Einseitige Vermögenskonzentration und Haftungsrisiken. Das gesamte Familienvermögen liegt auf einer Seite. Im Erbfall wird es vollständig als Nachlass des vermögenden Ehepartners besteuert – die Freibeträge des anderen Elternteils gegenüber den Kindern bleiben ungenutzt. Gleichzeitig ist das Vermögen in vollem Umfang den persönlichen Haftungsrisiken des Unternehmers ausgesetzt: Bürgschaften, Geschäftsführerhaftung oder potenzielle Insolvenzanfechtungen bedrohen das gesamte Familienvermögen.
Problem 2: Verschwendete Freibeträge. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum. Wenn nur ein Elternteil Vermögen besitzt, kann er nur seinen eigenen Freibetrag nutzen. Die 400.000 Euro Freibetrag des anderen Elternteils – vervielfacht über mehrere Kinder und mehrere Zehnjahreszeiträume – verfallen faktisch.
Problem 3: Mangelnde Flexibilität in der Nachfolgeplanung. Komplexere Nachfolgestrategien wie die Kettenschenkung oder die Einrichtung eines Nießbrauchdepots setzen voraus, dass beide Elternteile über ausreichend eigenes Vermögen verfügen. Wer nur auf einer Seite der Familienbilanz Vermögen hält, verschenkt erhebliches Gestaltungspotenzial.
Vergleich – Güterstandsschaukel vs. Schenkung vs. Erbfall
| Kriterium | Güterstandsschaukel | Schenkung an Ehepartner | Erbfall (ohne Gestaltung) |
|---|---|---|---|
| Steuerfreibetrag | Kein Freibetrag nötig – gesamter Zugewinnausgleich ist steuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG) | 500.000 € pro 10 Jahre | 500.000 € einmalig |
| Übertragbares Volumen | Unbegrenzt (= halbe Zugewinndifferenz) | Bis 500.000 € steuerfrei, darüber Schenkungsteuer | Gesamtes Vermögen, aber steuerpflichtig über Freibetrag |
| Verbrauch des Ehegattenfreibetrags | Nein – bleibt vollständig erhalten | Ja – wird aufgebraucht | Ja – wird aufgebraucht |
| Verdoppelung der Kinderfreibeträge | Ja – beide Elternteile können je 400.000 € pro Kind nutzen | Nur wenn Vermögen tatsächlich beim Beschenkten verbleibt | Nein – nur ein Elternteil hat Vermögen |
| Formvoraussetzung | Notarieller Ehevertrag (2× Güterstandswechsel) | Ggf. notariell bei Immobilien/Anteilen | Testament oder gesetzliche Erbfolge |
| Zeitpunkt | Flexibel wählbar, zu Lebzeiten | Zu Lebzeiten | Erst im Todesfall |
| Widerrufbarkeit | Nein – Vermögen gehört unwiderruflich dem Empfänger | Grundsätzlich nein (Rückforderung nur in Ausnahmen) | Entfällt |
| Grunderwerbsteuer bei Immobilien | Befreit (§ 3 GrEStG zwischen Ehegatten) | Befreit (§ 3 GrEStG zwischen Ehegatten) | Befreit |
| Einkommensteuerrisiko (§ 17 EStG) | Ja – bei Übertragung von GmbH-Anteilen als Erfüllung | Nein (unentgeltliche Übertragung) | Nein |
| Anfechtungsschutz ggü. Gläubigern | Besser als Schenkung: 2 Jahre (§ 133 Abs. 2 InsO) für entgeltliche Teile | 4 Jahre Anfechtungsfrist (§ 134 InsO) | Kein Schutz – Vermögen ist Nachlass |
| Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) | Nein – kein Ergänzungsanspruch beim wertkongruenten Zugewinnausgleich | Ja – 10 Jahre abschmelzend | Entfällt (direkter Pflichtteil) |
| Typische Kosten | 5.000–15.000 € (Notar + Steuerberater + ggf. Bewertung) | Gering bis mittel | Erbschaftsteuer kann sehr hoch sein |
| Geeignet ab Vermögen von ca. | ≈ 1 Mio. € einseitigem Zugewinn | Jede Höhe (bis Freibetrag steuerfrei) | Keine Wahl – tritt automatisch ein |
Schritt für Schritt: So funktioniert die Güterstandsschaukel
Die nachfolgenden Schritte geben einen strukturierten Überblick. Stichtage, Bewertungsverfahren und Vertragsgestaltung müssen im konkreten Einzelfall geprüft und durch Notar sowie Steuerberater dokumentiert werden.
Der Ablauf einer Güterstandsschaukel umfasst mehrere klar definierte Schritte, die notariell beurkundet werden müssen.
Schritt 1: Bestandsaufnahme und Zugewinnermittlung
Zunächst wird der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt. Dafür werden das Anfangsvermögen (bei Eheschließung oder Eintritt in die Zugewinngemeinschaft) und das Endvermögen (zum Zeitpunkt des Güterstandswechsels) gegenübergestellt. Die Vermögenswerte beider Ehepartner müssen zu den jeweiligen Stichtagen korrekt dokumentiert werden.
Besonders wichtig für Unternehmer: Bei Unternehmensbeteiligungen, GmbH-Anteilen oder Personengesellschaften ist eine professionelle Unternehmensbewertung erforderlich. Nach § 11 BewG muss der Wert des Betriebsvermögens sachgerecht ermittelt werden – etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder durch ein Gutachten nach IDW S1. Entscheidend ist, dass die Erfüllungsleistung wertmäßig dem tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch entspricht: Weicht der übertragene Vermögenswert nach oben ab (Überzahlung), kann dies steuerlich als (Teil-)Schenkung gewertet werden; ein Abweichen nach unten (Unterwert) kann ebenfalls zu steuerlichen Komplikationen führen.
Schritt 2: Notarieller Güterstandswechsel
Beide Ehepartner schließen beim Notar einen Ehevertrag, in dem sie die Zugewinngemeinschaft beenden und Gütertrennung vereinbaren. Durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht automatisch die Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 bis 1378 BGB. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden – eine privatschriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Schritt 3: Erfüllung des Zugewinnausgleichs
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn gleicht die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner aus. Dieser Ausgleich kann in Geld erfolgen, aber auch durch die Übertragung von Vermögenswerten wie Wertpapieren, Immobilien oder – unter Beachtung der steuerlichen Konsequenzen – Unternehmensbeteiligungen.
Praxis-Hinweis: Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs droht ein häufig übersehenes Einkommensteuerrisiko. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 9. Mai 2025 (IX R 4/23) bestätigt, dass dieser Vorgang als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG eingestuft werden kann – selbst wenn der Zugewinnausgleich schenkungsteuerlich privilegiert ist. In derselben Entscheidung behandelte der BFH auch die Frage, unter welchen engen Voraussetzungen eine Rückabwicklung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) steuerlich rückwirkend berücksichtigt werden kann – das setzt einen gemeinsamen Irrtum der Beteiligten voraus und ist kein zuverlässiger Plan B. Wer Anteile mit stillen Reserven überträgt, sollte dies vorab steuerlich prüfen lassen; in vielen Fällen empfiehlt sich die Erfüllung in Bargeld oder Wertpapieren.
Achtung
ACHTUNG: Ertragsteuerliche Folgen (insbesondere § 17 EStG) können trotz schenkungsteuerlicher Privilegierung entstehen. Die steuerliche Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schritt 4: Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft
Anschließend vereinbaren die Ehepartner erneut notariell die Zugewinngemeinschaft. Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist nicht ein bestimmter Zeitabstand, sondern die tatsächliche güterrechtliche Abwicklung: saubere Stichtagsbilanzen, eine nachvollziehbare Erfüllungsleistung und lückenlose Dokumentation. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH II R 29/02) bestätigt, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn die Zugewinngemeinschaft anschließend wieder begründet wird – vorausgesetzt, der Zugewinnausgleich wurde zuvor tatsächlich durchgeführt.
Ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Notarterminen kann aus Dokumentationsgründen sinnvoll sein und ist in der Praxis üblich; er ist jedoch keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Rechenbeispiel: Güterstandsschaukel für Unternehmerfamilien
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Wirkung.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmer (Ehemann) hat während der Ehe ein Gesamtvermögen von 6 Millionen Euro aufgebaut. Die Ehefrau hat ein eigenes Vermögen von 200.000 Euro angesammelt. Das Paar hat zwei Kinder.
Zugewinnausgleich:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zugewinn Ehemann | 6.000.000 Euro |
| Zugewinn Ehefrau | 200.000 Euro |
| Differenz | 5.800.000 Euro |
| Ausgleichsanspruch (50 %) | 2.900.000 Euro |
Die Ehefrau erhält 2.900.000 Euro steuerfrei – kein Cent Schenkungsteuer, der Ehegattenfreibetrag bleibt vollständig erhalten.
Nutzbare Schenkungsfreibeträge gegenüber Kindern (pro Zehnjahreszeitraum):
| Freibetrag | Ohne Güterstandsschaukel | Mit Güterstandsschaukel |
|---|---|---|
| Vater → Kind 1 | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
| Vater → Kind 2 | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
| Mutter → Kind 1 | 400.000 Euro (kaum nutzbar) | 400.000 Euro (voll nutzbar) |
| Mutter → Kind 2 | 400.000 Euro (kaum nutzbar) | 400.000 Euro (voll nutzbar) |
| Nutzbare Freibeträge gesamt | ca. 800.000 Euro | 1.600.000 Euro |
Durch die Güterstandsschaukel verdoppelt die Familie ihre nutzbaren Schenkungsfreibeträge auf 1.600.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum – ohne einen einzigen Euro an Steuern zu zahlen.
Hinweis: Das Rechenbeispiel ist stark vereinfacht und dient der Illustration. Der tatsächliche Zugewinnausgleich muss auf Basis aller relevanten Vermögenswerte zum korrekten Stichtag berechnet werden. Bei Unternehmensvermögen ist eine professionelle Bewertung nach § 11 BewG erforderlich.
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Erstgespräch vereinbaren →Die Vermögensstrategie nach der Güterstandsschaukel
Hier endet bei den meisten Steuerberater-Artikeln die Erklärung. Doch in der Praxis beginnt nach der Güterstandsschaukel die eigentlich entscheidende Phase: Was macht der empfangende Ehepartner mit den übertragenen Millionen?
Die Güterstandsschaukel ist kein Selbstzweck. Sie ist der erste Schritt einer mehrstufigen Vermögensstrategie.
Phase 1: Strategische Anlage des übertragenen Vermögens
Der empfangende Ehepartner wird durch die Güterstandsschaukel zu einem eigenständigen Vermögensträger – einer anderen Rolle als Mitunternehmer im Hintergrund. Das Ziel ist ein Portfolio, das familienintern Stabilität liefert, Liquidität für Steuern und Nachfolge bereitstellt und das unternehmerische Risiko auf der anderen Seite der Familienbilanz entlastet.
In der Beratungspraxis bewährt sich die sogenannte Drei-Topf-Logik, die das Vermögen nach Funktion und Zeithorizont gliedert:
- Liquiditäts- und Reservetopf: Planbare Ausgaben, Steuerzahlungen, größere Lebensereignisse – zugänglich und risikoarm angelegt.
- Stabilitätstopf: Risikoreduktion und mittelfristige Sicherheit, etwa über hochwertige Anleihen oder defensive Anlageformen.
- Wachstumstopf: Langfristiger Kaufkrafterhalt und -aufbau, typischerweise über breit diversifizierte ETFs mit weltweiter Aktienmarktabdeckung.
Wichtiger Praxishinweis: Bei Einmalbeträgen in Millionenhöhe empfiehlt sich ein sukzessiver Einstieg in den Kapitalmarkt über einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten. Durch schrittweise Umschichtung aus risikoarmen Geldmarktanlagen in renditeorientiertere Positionen lässt sich das Risiko eines ungünstigen Einstiegszeitpunkts (Market-Timing-Risiko) deutlich reduzieren.
Das Depot muss auf den Namen des empfangenden Ehepartners laufen – Erträge und Kursgewinne werden diesem Ehepartner steuerlich zugerechnet, was bei sinnvoller Aufteilung auch ertragsteuerliche Vorteile bieten kann.
Phase 2: Nießbrauchdepot als Brücke zur nächsten Generation
Im zweiten Schritt können beide Elternteile – nun jeweils mit ausreichend eigenem Vermögen ausgestattet – Teile ihres Vermögens unter Nießbrauchvorbehalt auf die Kinder übertragen. Das Nießbrauchdepot trennt Eigentum und Nutzung: Das Wertpapierdepot geht zivilrechtlich auf das Kind über, während alle laufenden Erträge (Dividenden, Zinsen) weiterhin den Eltern zufließen.
Der strategische Steuervorteil liegt in der Bewertung: Vom Schenkungswert des Depots wird der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen. Dieser Barwert richtet sich nach dem Alter des Schenkers und dem Jahreswert der erwarteten Erträge – berechnet nach § 14 BewG mit altersabhängigen Vervielfältigern, die die Finanzverwaltung regelmäßig aktualisiert (zuletzt durch BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026).
Wirkung des Nießbrauchs bei einem Depot von 600.000 Euro (Annahme: 3,4 % Rendite):
| Alter des Schenkers | Nießbrauchwert (ca.) | Steuerpflichtiger Wert | Steuerlicher Effekt |
|---|---|---|---|
| 55 Jahre | 350.000 Euro | 250.000 Euro | Unter Freibetrag (400.000 €) |
| 70 Jahre | 202.400 Euro | 397.600 Euro | Knapp unter Freibetrag |
| Ohne Nießbrauch | 0 Euro | 600.000 Euro | Schenkungsteuer auf 200.000 € |
Beispielwerte. Tatsächliche Nießbrauchwerte hängen von Alter, Jahreswert und den Vervielfältigern nach BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (§ 14 BewG, gültig ab 1.1.2026) ab.
Da nun beide Elternteile über eigenes Vermögen verfügen, können beide ihre jeweiligen Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen – mit entsprechend doppeltem Wirkungsgrad.
Phase 3: Kettenschenkung und 10-Jahres-Staffelung
Schenkungs- und ertragsteuerliche Wirkung von Kettenschenkungsgestaltungen ist einzelfallabhängig. Die nachfolgenden Ausführungen sind keine Gestaltungsempfehlung; die Umsetzung setzt rechtliche und steuerliche Beratung im Einzelfall voraus.
Die dritte Phase nutzt die 10-Jahres-Frist des Schenkungsteuerrechts. Alle zehn Jahre leben die Freibeträge neu auf. Wer frühzeitig beginnt, kann über zwei bis drei Zyklen erhebliche Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.
Bei der Kettenschenkung – also der Schenkung an den Ehepartner mit anschließender Weiterschenkung an die Kinder – ist eine wichtige Voraussetzung zu beachten: Der empfangende Ehepartner muss rechtlich und tatsächlich frei über das erhaltene Vermögen verfügen können. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18. Juli 2013 (II R 37/11) klargestellt, dass eine Kettenschenkung steuerlich nur dann anerkannt wird, wenn der Zwischenerwerber echte Dispositionsfreiheit besitzt. Als besonderes Risikosignal gilt die zeitgleiche Vereinbarung von Schenkung und Weiterschenkung in einer einzigen notariellen Urkunde.
Optionale Phase 4: Familienstiftung
Für besonders vermögende Familien kann die Einrichtung einer Familienstiftung oder Holding als ergänzender Baustein sinnvoll sein. Die Güterstandsschaukel sorgt auch hier für die Ausgangsbasis: Das aufgeteilte Vermögen kann von beiden Ehepartnern in eine Stiftung eingebracht werden, wobei jedem Stifter eigene Freibeträge zustehen.
Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Anerkennung durch die Rechtsprechung
Die Güterstandsschaukel ist ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Gestaltungsinstrument. Für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten gilt § 5 Abs. 2 ErbStG: Die Ausgleichsforderung zählt nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Beim Tod eines Ehepartners greift eine eigene erbschaftsteuerliche Mechanik innerhalb des § 5 ErbStG. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der einvernehmliche Güterstandswechsel bei tatsächlicher Abwicklung nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
Die Finanzverwaltung prüft, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. In der Praxis wird ein Missbrauch verneint, wenn der Güterstandswechsel tatsächlich vollzogen wird, der Zugewinnausgleich korrekt nach §§ 1373 bis 1378 BGB ermittelt ist und ein angemessener zeitlicher Abstand zwischen Beendigung und Neubegründung der Zugewinngemeinschaft eingehalten wird.
Asset Protection: Anfechtungsrisiko konstellationsabhängig
Die Güterstandsschaukel kann die Anfechtungsposition gegenüber einer einfachen Schenkung verbessern – sie ist jedoch kein Garant für Anfechtungsschutz. Die Rechtslage ist konstellationsabhängig:
- Entgeltliche Teile (wertmäßig kongruenter Zugewinnausgleich): Bei entgeltlichen Verträgen zwischen nahestehenden Personen greift § 133 Abs. 2 InsO – die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vorgang früher als zwei Jahre vor Insolvenzantrag stattfand.
- Unentgeltliche Teile (Überzahlungen, Verzichte): Diese können als Schenkung nach § 134 InsO noch bis zu vier Jahre vor Insolvenzantrag angefochten werden.
- Außerhalb der Insolvenz: Auch ohne Insolvenzverfahren können Gläubiger eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) prüfen.
- Bei erfolgreicher Anfechtung: § 143 InsO regelt die Rückgewähr des übertragenen Vermögens an die Insolvenzmasse.
Der BGH hat klargestellt, dass Gläubiger keinen Anspruch darauf haben, dass ein Schuldner in seinem bisherigen Güterstand verbleibt. Die Güterstandsschaukel verbessert damit die Ausgangslage gegenüber Schenkungen – schützt aber nicht absolut.
Hinweis: Die Güterstandsschaukel ist kein Garant für Anfechtungsschutz. In Insolvenznähe oder bei bereits bestehenden Gläubigerforderungen sind die Anfechtungsrisiken erhöht. Eine Umsetzung sollte ausschließlich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen und nach rechtlicher Prüfung erfolgen. Wer die Schaukel in Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vollzieht, riskiert zudem strafrechtliche Konsequenzen.
Kosten der Güterstandsschaukel
Die Kosten setzen sich aus Notargebühren (nach GNotKG, abhängig vom Vermögenswert), Kosten für steuerliche Beratung und ggf. Unternehmensbewertung zusammen. Bei einem Zugewinnausgleich von 2,9 Millionen Euro liegen die Notarkosten typischerweise im mittleren vierstelligen Bereich. Im Verhältnis zur ersparten Schenkungsteuer – die je nach Steuerklasse mehrere Hunderttausend Euro betragen kann – sind die Gesamtkosten gering.
Typische Fallstricke: Diese Fehler gefährden die Steuerfreiheit
Die Güterstandsschaukel ist nur dann steuerfrei, wenn sie korrekt durchgeführt wird. In der Praxis gibt es fünf häufige Fehler, die die gesamte steuerliche Anerkennung gefährden können.
Fallstrick 1: Zinslose Stundung der Ausgleichsforderung
Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner die Forderung nicht sofort begleicht, sondern eine zinslose Stundung vereinbart, wertet die Finanzverwaltung den nicht berechneten Zinsvorteil als Schenkung. Bei Millionenbeträgen und längeren Laufzeiten kann der kapitalisierte Zinsvorteil schnell den Ehegattenfreibetrag übersteigen und Schenkungsteuer auslösen. Die Empfehlung: Ausgleichsforderungen zeitnah erfüllen oder – falls eine Stundung unvermeidlich ist – marktüblich verzinsen.
Fallstrick 2: Überzahlung als versteckte Schenkung
Zahlungen, die den rechnerisch korrekten Zugewinnausgleich übersteigen, werden von der Finanzverwaltung nicht als steuerfreier Ausgleich, sondern als teilweise Schenkung eingestuft. Eine präzise Zugewinnermittlung auf Basis korrekt bewerteter Vermögenswerte ist daher unabdingbar.
Fallstrick 3: Verzicht als freigebige Zuwendung
Nicht nur Überzahlungen, sondern auch ein (teilweiser) Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch kann steuerliche Folgen haben. Wenn der berechtigte Ehepartner auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, wertet die Rechtsprechung dies als freigebige Zuwendung an den Schuldner – mit entsprechenden schenkungsteuerlichen Konsequenzen.
Fallstrick 4: Konfusion im Todesfall
Ein oft übersehenes Risiko: Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner, bevor die Forderung beglichen wurde, und ist der ausgleichspflichtige Ehepartner zugleich der Erbe, vereinigen sich Forderung und Schuld in einer Person (zivilrechtliche Konfusion). Die Schuld erlischt zivilrechtlich – steuerlich gilt die Forderung jedoch als Teil des Nachlasses und muss versteuert werden, obwohl der überlebende Partner sie faktisch an sich selbst „zahlt“. Güterstandsschaukel-Verfahren sollten daher zügig abgewickelt werden. Ergänzend kann die Erbfolge über ein Testament so gestaltet werden, dass dieses Szenario abgemildert wird – dies sollte jedoch individuell mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Fallstrick 5: GmbH-Anteile und das §-17-EStG-Risiko
Die Übertragung von GmbH-Anteilen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs kann einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG auslösen (BFH, 9.5.2025, IX R 4/23). Der Güterstandswechsel ist schenkungsteuerlich privilegiert – das schützt jedoch nicht vor der Einkommensteuer. Dieser Fallstrick trifft besonders Unternehmer, die den Zugewinnausgleich mit Unternehmensanteilen statt mit Liquidität oder Wertpapieren erfüllen wollen.
Ertragsteuerliche Folgen können trotz schenkungsteuerlicher Privilegierung entstehen. Die steuerliche Behandlung ist einzelfallabhängig und sollte vor der Umsetzung mit einem Steuerberater geprüft werden.
✅ Checkliste: Steuerfreiheit der Güterstandsschaukel sichern
Nutzen Sie diese Checkliste, um die häufigsten Fehler bei der Umsetzung zu vermeiden. Jeder einzelne Punkt kann bei Nichtbeachtung die Steuerfreiheit gefährden.
Fallstrick 1: Zinslose Stundung
- [ ] Ausgleichsforderung wird zeitnah nach Beurkundung erfüllt (kein langes Offenlassen)
- [ ] Falls Stundung unvermeidbar: marktübliche Verzinsung schriftlich vereinbart
- [ ] Zinsvorteil bei Millionenbeträgen gegengerechnet (kann Freibetrag von 500.000 € überschreiten)
Fallstrick 2: Überzahlung
- [ ] Zugewinn beider Ehepartner sauber zum Stichtag ermittelt und dokumentiert
- [ ] Bei Unternehmensvermögen: professionelle Bewertung nach § 11 BewG durchgeführt (Ertragswertverfahren oder IDW S1-Gutachten)
- [ ] Erfüllungsleistung entspricht exakt dem rechnerischen Ausgleichsanspruch – kein Euro mehr
Fallstrick 3: Verzicht auf Ausgleich
- [ ] Kein (Teil-)Verzicht des berechtigten Ehepartners auf die Ausgleichsforderung vereinbart
- [ ] Kein „Entgegenkommen“ oder Reduzierung des Anspruchs ohne Gegenleistung dokumentiert
Fallstrick 4: Konfusion im Todesfall
- [ ] Ausgleichsforderung vollständig erfüllt, bevor einer der Ehepartner verstirbt
- [ ] Erbfolge testamentarisch so gestaltet, dass Forderung und Schuld nicht in einer Person zusammenfallen
- [ ] Zeitplan für Abwicklung mit Notar abgestimmt – keine unnötigen Verzögerungen
Fallstrick 5: GmbH-Anteile (§ 17 EStG)
- [ ] Geprüft, ob GmbH-Anteile stille Reserven enthalten → Einkommensteuerrisiko bei Übertragung
- [ ] Alternative Erfüllung geprüft: Bargeld, Wertpapiere oder Immobilien statt GmbH-Anteile
- [ ] Falls Anteile übertragen werden sollen: Gesellschaftsvertrag auf Vinkulierungsklauseln und Zustimmungserfordernisse geprüft
- [ ] Steuerberater hat die ertragsteuerlichen Folgen schriftlich bestätigt (Dokumentation für Finanzamt)
Allgemeine Absicherung
- [ ] Beide Notartermine (Gütertrennung + Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft) separat beurkundet
- [ ] Stichtagsbilanzen für Anfangs- und Endvermögen lückenlos dokumentiert
- [ ] Erbschaften und Schenkungen während der Ehe korrekt dem Anfangsvermögen zugerechnet
- [ ] Gesamte Abwicklung durch Notar und Steuerberater gemeinsam begleitet
Hinweis: Diese Checkliste dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- und Steuerberatung. Jeder Punkt sollte im konkreten Einzelfall mit den beratenden Fachleuten abgestimmt werden.
Vorteile und Risiken im Überblick
Vorteile
- Schenkungsteuerliche Nichtbesteuerung des rechnerisch geschuldeten Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 2 ErbStG – kein Verbrauch des Ehegatten-Freibetrags (Stand: Februar 2026: 500.000 Euro). Hinweis: Erbschaftsteuer auf späteres Vermögen und andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer bei bestimmten Übertragungen) bleiben möglich.
- Verdoppelung der nutzbaren Schenkungsfreibeträge gegenüber Kindern (Stand: Februar 2026: je 400.000 Euro pro Elternteil und Kind, § 16 ErbStG)
- Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 GrEStG bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten – die konkrete Einordnung ist einzelfallabhängig
- Günstigere Anfechtungsposition bei entgeltlichen Teilen (§ 133 Abs. 2 InsO) gegenüber Schenkungen (§ 134 InsO) – kein genereller Anfechtungsschutz, konstellationsabhängig
- Faktische Nachlassreduzierung – das übertragene Vermögen zählt nicht mehr zum Nachlass des Unternehmers; Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB betreffen nur Schenkungen, nicht den wertmäßig kongruenten Zugewinnausgleich
- Rechtssicherheit durch gefestigte BFH-Rechtsprechung
- Flexibilität bei der Art des Ausgleichs (Geld, Wertpapiere, Immobilien)
Risiken und Einschränkungen
- Unwiderruflichkeit der Vermögensübertragung – das Vermögen gehört dem empfangenden Ehepartner; im Fall einer späteren Scheidung kann es nicht zurückgefordert werden (ab der Wiederbegründung der Zugewinngemeinschaft entsteht allerdings ein neuer Zugewinnausgleichsanspruch für die folgende Ehezeit)
- Notwendigkeit präziser Vermögensbewertung, insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen (§ 11 BewG)
- §-17-EStG-Risiko bei Übertragung von GmbH-Anteilen als Erfüllungsleistung (siehe Fallstrick 5)
- Gesellschaftsrechtliche Einschränkungen – Vinkulierungsklauseln oder Zustimmungserfordernisse können die Anteilsübertragung erschweren
- Kein vollständiger Schutz vor Pflichtteilsansprüchen Dritter aus früheren Ehen
- Erfordert stabiles Eheverhältnis und gegenseitiges Vertrauen
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Erstgespräch vereinbaren →Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Güterstandsschaukel?
Der ideale Zeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab. Die folgende Checkliste zeigt, wann die Güterstandsschaukel typischerweise sinnvoll ist:
- Einseitige Vermögenskonzentration – der Zugewinn eines Ehepartners übersteigt deutlich die Summe der verfügbaren Freibeträge
- Bestehende Zugewinngemeinschaft – oder die Bereitschaft, in diese einzutreten
- Stabile Ehe – beide Partner verfolgen gemeinsame Vermögensziele und vertrauen einander
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse – keine Insolvenznähe, keine drohenden Großverbindlichkeiten
- Passender Zeitpunkt im Unternehmen – keine wesentlichen Strukturveränderungen, die den Unternehmenswert kurzfristig stark beeinflussen könnten
- Kinder alt genug für eine anschließende Übertragungsstrategie (Nießbrauchdepot, 10-Jahres-Staffelung)
- Bereitschaft zur Unwiderruflichkeit – das übertragene Vermögen bleibt dauerhaft beim Ehepartner
Praxis-Tipp: Je früher die Güterstandsschaukel durchgeführt wird, desto mehr 10-Jahres-Zyklen können für die anschließende Weitergabe an die Kinder genutzt werden. Wer mit 50 Jahren beginnt, hat bis zum 80. Lebensjahr theoretisch drei vollständige Zyklen – und kann bei zwei Kindern und zwei übertragenden Elternteilen bis zu 2.400.000 Euro steuerfrei an die nächste Generation weitergeben (ohne Nießbrauchhebel).
Steuerliche Gestaltung vs. Vermögensstrategie: Warum der Unterschied entscheidet
Die meisten Informationen zur Güterstandsschaukel fokussieren sich auf die steuerliche und juristische Mechanik. Das ist notwendig, aber nicht hinreichend.
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Nach der Güterstandsschaukel ist die Arbeit getan. In Wirklichkeit beginnt sie erst. Denn die entscheidende Frage lautet: Wie wird das übertragene Vermögen so angelegt und strukturiert, dass es langfristig wächst, steuereffizient Erträge generiert und optimal für die nächste Generation vorbereitet ist?
Steuerberater und Anwälte gestalten den rechtlichen Rahmen. Eine unabhängige Honorarberatung nach § 34h GewO begleitet die gesamte Vermögensstrategie: von der Güterstandsschaukel über die Depotstrukturierung bis zur Vermögensübertragung an die nächste Generation – ohne Provisionen und ohne Produktempfehlungen mit Eigeninteresse.
Fazit: Die Güterstandsschaukel als erster Schritt einer Gesamtstrategie
Die Güterstandsschaukel ist weit mehr als ein steuerliches Gestaltungsinstrument. Richtig eingesetzt, ist sie der Ausgangspunkt einer umfassenden Vermögens- und Nachfolgestrategie für Unternehmerfamilien.
Der Ablauf folgt einer klaren Logik: Zunächst wird das Vermögen durch die Güterstandsschaukel gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. Anschließend legen beide Partner ihr Vermögen strategisch an – strukturiert nach Funktion und Zeithorizont, mit sukzessivem Einstieg in den Kapitalmarkt. Im dritten Schritt nutzen beide Elternteile ihre jeweiligen Freibeträge, um Vermögen schrittweise und steueroptimiert an die nächste Generation weiterzugeben – über Nießbrauchdepots, 10-Jahres-Staffelung und ggf. Kettenschenkungen.
Wer diesen Dreischritt frühzeitig und koordiniert umsetzt, kann Millionenbeträge steuerfrei innerhalb der Familie halten. Entscheidend dabei: die steuerrechtliche Korrektheit bei der Durchführung (keine zinslosen Stundungen, keine Überzahlungen, keine unbeabsichtigten § 17 EStG-Tatbestände) und eine professionelle Vermögensstrategie nach dem Transfer.
Der nächste Schritt: Wenn Sie als Unternehmer oder vermögendes Ehepaar prüfen möchten, ob die Güterstandsschaukel für Ihre Situation sinnvoll ist und wie die anschließende Vermögensstrategie aussehen könnte, vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Als unabhängige Honorarberater nach § 34h GewO entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater eine Gesamtstrategie, die steuerliche Optimierung und langfristigen Vermögensaufbau verbindet.
Häufige Fragen (FAQ) zur Güterstandsschaukel
Ist die Güterstandsschaukel legal?
Ja. Die Güterstandsschaukel ist ein vollständig legales Gestaltungsinstrument. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Der Gesetzgeber hat den Zugewinnausgleich in § 5 Abs. 2 ErbStG bewusst von der Schenkungsteuer ausgenommen – auch bei einem einvernehmlichen Güterstandswechsel unter Ehegatten.
Wie hoch sind die Kosten einer Güterstandsschaukel?
Die Notargebühren für zwei Eheverträge liegen bei einem Vermögen von mehreren Millionen Euro typischerweise zwischen 5.000 und 15.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für steuerliche Beratung und ggf. eine Unternehmensbewertung. Im Verhältnis zur ersparten Schenkungsteuer von oft mehreren Hunderttausend Euro ist das ein hervorragendes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Kann die Güterstandsschaukel vom Finanzamt beanstandet werden?
Das Finanzamt kann die Gestaltung prüfen – insbesondere Stichtage, Bewertungen, tatsächliche Abwicklung und eventuelle Überzahlungen oder schenkungsähnliche Nebenabreden. Bei korrekter Umsetzung ist die schenkungsteuerliche Behandlung nach § 5 Abs. 2 ErbStG jedoch regelmäßig abgesichert; die BFH-Rechtsprechung (u. a. II R 29/02) erkennt die Güterstandsschaukel bei tatsächlicher güterrechtlicher Abwicklung an. Eine Einzelfallprüfung durch Notar und Steuerberater bleibt dennoch unverzichtbar.
Funktioniert die Güterstandsschaukel auch bei Immobilienvermögen?
Ja. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs können auch Immobilien übertragen werden. Ein besonderer Vorteil: Bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten fällt keine Grunderwerbsteuer an. Allerdings muss der Immobilienwert korrekt ermittelt werden, und bei vermieteten Objekten sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen (insbesondere die Fortführung der AfA-Bemessungsgrundlage) zu beachten.
Was passiert mit GmbH-Anteilen bei der Güterstandsschaukel?
GmbH-Anteile können grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs übertragen werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Zustimmungserfordernisse oder Vinkulierungsklauseln enthält. Wichtig: Der BFH hat im Urteil vom 9. Mai 2025 (IX R 4/23) bestätigt, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen als Erfüllungsleistung einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellen kann. Alternativ kann der Zugewinnausgleich in Geld erfüllt werden, während die Anteile beim Unternehmer verbleiben.
Wie unterscheidet sich die Güterstandsschaukel von einer Schenkung an den Ehepartner?
Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro; darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Schenkungsteuer. Bei der Güterstandsschaukel ist der gesamte Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei – unabhängig von der Höhe und ohne Verbrauch des Freibetrags.
Ab welchem Vermögen lohnt sich die Güterstandsschaukel?
Eine pauschale Grenze gibt es nicht. In der Regel wird die Güterstandsschaukel ab einem einseitigen Zugewinn von etwa 1 Million Euro wirtschaftlich interessant, da die Steuerersparnis dann die Kosten deutlich übersteigt. Bei Unternehmern mit Vermögen im zweistelligen Millionenbereich ist sie fast immer ein zentraler Baustein der Nachfolgeplanung.
Wie lange muss man zwischen den Güterstandswechseln warten?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestwartezeit. Entscheidend ist, dass der Zugewinnausgleich tatsächlich güterrechtlich abgewickelt wurde (korrekte Stichtagsbilanz, nachvollziehbare Erfüllung, vollständige Dokumentation). Ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Notarterminen ist in der Praxis üblich und aus Dokumentationsgründen empfehlenswert, aber keine zwingende Voraussetzung.
Was ist bei der Kettenschenkung zu beachten?
Die Kettenschenkung – also die Schenkung an den Ehepartner mit anschließender Weiterschenkung an die Kinder – ist steuerlich nur dann anerkannt, wenn der Zwischenerwerber echte Dispositionsfreiheit besitzt. Der BFH (II R 37/11) hat klargestellt, dass keine Verpflichtung bestehen darf, das Vermögen unmittelbar weiterzuleiten. Die zeitgleiche Vereinbarung beider Akte in einer notariellen Urkunde ist ein Prüfungsindikator für die Finanzverwaltung – sie führt nicht automatisch zur Nichtanerkennung, erhöht aber das Risiko einer kritischen Würdigung erheblich.
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