Lebensversicherung in der Nachlassplanung: Vermögen gezielt und steuersmart übertragen

Die Lebensversicherung in der Nachlassplanung ist für vermögende Familien ein häufig unterschätztes Instrument der Vermögensnachfolge. Richtig gestaltet, ermöglicht sie eine Vermögensübertragung außerhalb des Nachlasses – direkt an den Begünstigten, ohne Erbengemeinschaft und ohne Nachlassverfahren.

Gleichzeitig behalten Sie als Versicherungsnehmer zu Lebzeiten die volle Kontrolle über Ihr Kapital. Entscheidend ist dabei nicht nur die strategische Gestaltung, sondern auch die Wahl zwischen teuren Bruttopolicen und kostentransparenten Nettotarifen – ein Unterschied, der bei größeren Vermögen über zehntausende Euro entscheiden kann.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Lebens- und Rentenversicherungen mit benanntem Bezugsrecht übertragen Vermögen außerhalb des Nachlasses – schneller als ein Erbschein vorliegt und ohne Zugriff der Erbengemeinschaft.
  • Das Überkreuz-Modell kann Ehepaaren bei korrekter Gestaltung ermöglichen, die Erbschaftsteuer auf die Versicherungsleistung in vielen Fällen zu vermeiden – besonders relevant bei Vermögen oberhalb des Freibetrags von 500.000 € je Ehepartner.
  • Fondsgebundene Rentenversicherungen bieten einen doppelten Steuervorteil: Steuerstundung auf Erträge während der Laufzeit und in der Regel einkommensteuerfreie Todesfallleistung an die Begünstigten.
  • Der größte Fehler: Bruttopolicen mit versteckten Provisionen, die bei hohen Einmalzahlungen leicht fünfstellige Kosten verursachen. Nettopolicen ohne einkalkulierte Provisionen sparen bei 500.000 € Einzahlung typisch 30.000 bis 50.000 € und mehr über die Laufzeit.
  • Die Lebensversicherung ersetzt keine Schenkungsstrategie oder Stiftungslösung, sondern ergänzt diese als flexibler Baustein innerhalb einer Gesamtstrategie der Nachlassplanung.

Warum Versicherungen in der Nachlassplanung relevant sind

Der entscheidende Vorteil einer Lebensversicherung in der Nachlassplanung liegt in einem oft übersehenen Mechanismus: Wird ein Bezugsberechtigter namentlich im Vertrag benannt, fällt die Versicherungsleistung im Todesfall nicht in den Nachlass. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Begünstigten – am Nachlass vorbei. Juristisch basiert das auf der Bezugsberechtigung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 159 VVG).

Schnelle Liquidität statt Nachlassblockade

In der Praxis führt der Tod eines Erblassers häufig zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit der Erben. Konten und Depots können gesperrt sein, bis ein Erbschein vorliegt – ein Prozess, der mehrere Monate dauern kann. Das ist besonders problematisch, wenn kurzfristig Liquidität benötigt wird: für die Erbschaftsteuerzahlung, für Pflichtteilsansprüche oder schlicht für laufende Kosten.

Da die Versicherungsleistung direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, umgeht sie diese Blockade vollständig. Der Begünstigte erhält das Geld aus dem Versicherungsvertrag – ohne Erbschein, ohne Nachlassgericht und ohne Abstimmung mit einer Erbengemeinschaft. Versicherer zahlen bei vollständigen Unterlagen erfahrungsgemäß deutlich schneller als ein Nachlass insgesamt abgewickelt wird.

Das bedeutet konkret:

  • Kein Zugriff durch die Erbengemeinschaft: Die Leistung fließt direkt an den Begünstigten, unabhängig davon, wer Erbe ist oder ob es unter den Erben Streit gibt.
  • Keine Blockade durch Nachlassverfahren: Selbst wenn die Testamentsvollstreckung Monate dauert, steht die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten bereits zur Verfügung.
  • Gezielte Steuerung unabhängig von der Erbfolge: Sie bestimmen präzise, wer wann wie viel erhält – besonders wertvoll in Patchwork-Familien oder bei komplexen Unternehmernachfolgen.
  • Eingeschränkter Gläubigerschutz: Die Versicherungsleistung fällt bei wirksamem Bezugsrecht zivilrechtlich regelmäßig nicht in den Nachlass. Gleichwohl können je nach Konstellation Insolvenz- und Anfechtungsrisiken bestehen; Gläubigerschutz ist daher nicht garantiert und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Volle Kontrolle zu Lebzeiten

Gleichzeitig behalten Sie als Versicherungsnehmer zu Lebzeiten die vollständige Kontrolle über den Vertrag. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht können Sie den Begünstigten jederzeit ändern, Teilentnahmen vornehmen, die Police beleihen oder den Vertrag vollständig auflösen. § 159 VVG stellt klar, dass der Versicherungsnehmer einen Dritten als Bezugsberechtigten benennen und auch wieder ersetzen kann.

Ein entscheidender Unterschied zur direkten Schenkung: Sie geben das Kapital nicht aus der Hand. Sie behalten alle Verfügungsrechte und können auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren. Diese Kombination aus Flexibilität zu Lebzeiten und gezielter Steuerung im Todesfall macht die Lebensversicherung in der Nachlassplanung zu einem einzigartigen Werkzeug.

Erbschaftsteuer: Freibeträge sind schnell ausgeschöpft

Für vermögende Familien wird die Lebensversicherung in der Nachlassplanung besonders dann interessant, wenn das Gesamtvermögen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge übersteigt. Zur Einordnung die wichtigsten Grenzen nach § 16 ErbStG:

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuersatz darüber
Ehepartner/Lebenspartner500.000 €7–30 % (Steuerklasse I)
Kinder400.000 €7–30 % (Steuerklasse I)
Enkel200.000 €7–30 % (Steuerklasse I)
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €15–43 % (Steuerklasse II)
Nicht verwandte Personen, Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft20.000 €30–50 % (Steuerklasse III)

Diese Freibeträge gelten je Erwerber und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das klingt zunächst großzügig – doch bei einem Familienhaus ab 800.000 €, einem Depot und möglicherweise Unternehmensanteilen sind die Grenzen schnell überschritten. Die Steuerlast auf den übersteigenden Betrag kann dann erheblich werden.

Versicherungslösungen können hier gezielt ansetzen: Sie reduzieren die Erbschaftsteuerbelastung durch strategische Vertragsgestaltung oder vermeiden sie in bestimmten Konstellationen – wie der Überkreuz-Versicherung. Wichtig: Zivilrechtlich fließt die Versicherungsleistung bei Bezugsrecht zwar regelmäßig außerhalb des Nachlasses; erbschaftsteuerlich kann sie dennoch als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) steuerpflichtig sein, soweit die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Todesfallleistungen sind hingegen in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig, was bei der Gesamtbetrachtung ein zusätzlicher Vorteil ist.

Ergänzung, kein Ersatz

Versicherungen ersetzen keine umfassende Strategie zur Vermögensnachfolge. Sie ersetzen weder eine durchdachte Schenkungsstrategie mit Kettenschenkungen noch ein Nießbrauchmodell oder eine Familienstiftung. Für Unternehmer können eine Familien-KG oder eine Holding-Struktur passender sein. Auch die Frage, ob eine klassische Kapitallebensversicherung oder eine moderne fondsgebundene Lösung besser zu Ihrer Situation passt, hängt von den individuellen Umständen ab.

Aber Versicherungen ergänzen diese Instrumente sinnvoll – als flexibler Baustein, der einen Bereich abdeckt, den andere Instrumente nicht bieten: schnelle Liquidität im Todesfall kombiniert mit gezielter Begünstigtensteuerung außerhalb des Nachlasses.

Die wichtigsten Versicherungsmodelle für die Nachlassplanung

Für die strategische Vermögensübertragung über Lebensversicherungen in der Nachlassplanung stehen mehrere bewährte Modelle zur Verfügung. Jedes hat spezifische Stärken und eignet sich für unterschiedliche Familiensituationen und Vermögensgrößen. Die Wahl des richtigen Modells hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – insbesondere von der Familienkonstellation, der Vermögenshöhe und dem gewünschten Grad an Kontrolle und Flexibilität. Im Folgenden stellen wir die vier wichtigsten Varianten vor.

Die folgende Übersicht zeigt die vier Modelle im Vergleich:

ModellZielgruppeErbschaftsteuer-EffektFlexibilitätKomplexität
Widerrufliches BezugsrechtAlle FamilienLeistung außerhalb des Nachlasses, ErbSt auf FreibetragsüberschussHoch (jederzeit änderbar)Gering
Überkreuz-VersicherungEhepaare ab 500.000 €In vielen Fällen keine ErbSt auf LeistungMittel (zwei Verträge)Mittel
Fondspolice (Wholelife)Großeltern, UnternehmerSteuerstundung + ggf. hälftige ErtragsbesteuerungHoch (Fondswechsel, Zuzahlungen)Gering–Mittel
99/1-ModellGroßeltern → EnkelBewertungsvorteil (Rückkaufswert < Ablaufwert)Eingeschränkt (Zustimmung nötig)Hoch

Klassisches Bezugsrecht: Widerruflich oder unwiderruflich?

Das Bezugsrecht ist das Herzstück jeder Lebensversicherung im Erbfall. Es bestimmt, wer die Versicherungsleistung im Todesfall erhält. Dabei unterscheidet man zwei grundlegende Varianten, die sich in Flexibilität und erbrechtlicher Wirkung erheblich unterscheiden.

Beim widerruflichen Bezugsrecht benennen Sie einen Begünstigten, können diese Benennung aber jederzeit ändern oder widerrufen. Der Begünstigte erwirbt das Recht auf die Todesfallleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Abs. 2 VVG). Bis dahin hat er lediglich eine Anwartschaft – alle Verfügungsrechte verbleiben beim Versicherungsnehmer. Das gibt Ihnen maximale Flexibilität. Der Nachteil: Der Rückkaufswert der Police wird bei der Pflichtteilsberechnung dem fiktiven Nachlass zugerechnet. Erbrechtlich ist die Versicherung also nicht vollständig „aus dem Nachlass heraus“.

Wichtig bei der Benennung: Vermeiden Sie die pauschale Angabe „meine Erben“ als Bezugsberechtigte. Bei dieser Formulierung richtet sich die Verteilung nach den Erbquoten (§ 160 Abs. 2 VVG), was den Vorteil der gezielten Steuerung aufhebt. Benennen Sie stattdessen namentlich eine oder mehrere Personen als Bezugsberechtigte und legen Sie immer auch Ersatzbezugsberechtigte fest – für den Fall, dass der ursprünglich Begünstigte vorverstirbt.

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht hingegen erwirbt der Begünstigte bereits mit der Einräumung eine gesicherte, „harte“ Rechtsposition (§ 159 Abs. 3 VVG). Der Vermögenswert verlässt den Nachlass vollständig, und der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nicht mehr ohne Zustimmung des Begünstigten ändern oder kündigen. Das kann sinnvoll sein, um Vermögen dauerhaft dem Zugriff von Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern zu entziehen – schränkt aber die operative Handlungsfreiheit massiv ein.

Praxis-Tipp: In den meisten vermögenden Familien ist das widerrufliche Bezugsrecht die sinnvollere Wahl. Die Flexibilität, den Begünstigten bei veränderten Lebensumständen anpassen zu können – Patchwork, neue Enkel, Trennung, Unternehmensverkauf – überwiegt in der Regel den erbrechtlichen Nachteil. Wichtig: Lassen Sie das Bezugsrecht regelmäßig prüfen und aktualisieren. Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich – das unterstreicht die Bedeutung einer sauberen, laufend aktualisierten Gestaltung.

Lebensversicherung und Pflichtteil: Was Sie wissen müssen

Ein häufig unterschätzter Aspekt bei der Lebensversicherung in der Nachlassplanung betrifft die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB. Auch wenn die Versicherungsleistung bei benanntem Bezugsberechtigten nicht in den Nachlass fällt, können Pflichtteilsberechtigte – typischerweise enterbte Kinder oder Ehepartner – unter bestimmten Umständen Ergänzungsansprüche geltend machen.

Der Hintergrund: Nach der BGH-Rechtsprechung kann die Einräumung eines Bezugsrechts als Zuwendung an den Begünstigten gewertet werden. Bei widerruflichem Bezugsrecht ist für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung regelmäßig der Rückkaufswert (bzw. ein höherer Veräußerungswert) zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich – nicht die Summe der gezahlten Prämien und nicht die tatsächlich ausgezahlte Versicherungssumme (Nennwert). Die konkrete Einordnung als Schenkung bzw. Zuwendung ist konstellationsabhängig.

Das ist ein wichtiger Unterschied für die Bewertung: Der Rückkaufswert liegt häufig deutlich unter der Todesfallleistung, was den Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechend begrenzt.

Was das für Ihre Nachlassplanung bedeutet:

  • Bei widerruflichem Bezugsrecht wird der Rückkaufswert dem fiktiven Nachlass für die Pflichtteilsberechnung zugerechnet.
  • Bei unwiderruflichem Bezugsrecht gelten andere Bewertungsregeln, da der Begünstigte bereits eine gesicherte Position hat.
  • Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB kann greifen: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben bei der Pflichtteilsergänzung grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe.

Für Familien mit Pflichtteilsberechtigten ist die Abstimmung zwischen Lebensversicherung, Testament und Schenkungsstrategie daher besonders wichtig. Ein Fachanwalt für Erbrecht sollte in diesen Fällen unbedingt eingebunden werden.

Lebensversicherung Nachlassplanung

Überkreuz-Versicherung: Erbschaftsteuer gezielt reduzieren

Die Überkreuz-Versicherung ist eines der wirksamsten Modelle, um die Erbschaftsteuer auf Versicherungsleistungen zu vermeiden. Das Prinzip ist elegant: Ehepartner versichern sich gegenseitig, wobei die Vertragsrollen kreuzweise verteilt werden.

Partner A schließt eine Versicherung auf das Leben von Partner B ab. Partner A ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter – versichert ist das Leben von Partner B. Partner B spiegelt das Ganze in einem zweiten Vertrag.

Stirbt Partner B, erhält Partner A die Versicherungsleistung. Der entscheidende Punkt: Partner A erhält das Geld nicht als Erbe, sondern als Versicherungsnehmer aus seinem eigenen Vertrag. Es findet kein Vermögensübergang von der verstorbenen auf die lebende Person statt. Folglich kann bei korrekter Rollenverteilung und Beitragszahlung aus eigenem Vermögen in vielen Fällen keine Erbschaftsteuer auf die Versicherungsleistung anfallen – ein Prinzip, das die Finanzverwaltung bei sauberer Vertragsarchitektur anerkennt. Ob das im Einzelfall gilt, hängt von der Vertrags- und Zahlungsstruktur ab.

Dieses Modell ist besonders relevant für Ehepaare, deren Vermögen den Freibetrag von 500.000 € deutlich übersteigt. Das Überkreuz-Modell ergänzt dabei Strategien wie die Güterstandsschaukel.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar hat ein Gesamtvermögen von 3 Mio. €. Im Todesfall eines Partners übersteigt der Nachlass den Freibetrag von 500.000 € deutlich. Auf den Betrag oberhalb des Freibetrags fallen je nach Höhe 11 bis 19 % Erbschaftsteuer an. Wird ein Teil des Vermögens – etwa 500.000 € – in einer Überkreuz-Lebensversicherung für die Nachlassplanung strukturiert, fällt auf diese Summe keine Erbschaftsteuer an.

Die Ersparnis kann bei dieser Konstellation **50.000 bis 95.000 €** betragen. (Vereinfachte Darstellung; individuelle Berechnung erforderlich.)

Achtung: Vertragsgestaltung entscheidend

Die Finanzverwaltung prüft bei Überkreuz-Versicherungen genau, wer die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Die Beiträge müssen vom Versicherungsnehmer aus eigenem Vermögen geleistet werden. Zahlt stattdessen die versicherte Person die Beiträge, kann das Finanzamt die Leistung als steuerpflichtigen Erwerb werten. Auch widersprüchliche Bezugsrechte oder unklare Vertragsrollen können den Steuervorteil kippen.

Ein weiteres Risiko betrifft die Insolvenz: Der BGH hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter bei widerruflichem Bezugsrecht die Versicherungsleistung vom Begünstigten zurückfordern kann. Wer einen Ehepartner oder Familienmitglied absichern möchte, sollte daher auch die eigene wirtschaftliche Stabilität in die Vertragsgestaltung einbeziehen.

Hinweis: Ob eine Überkreuz-Gestaltung steuerlich anerkannt wird, hängt von Details wie Rollenverteilung, Beitragszahlung, Bezugsrecht und Dokumentation ab. Lassen Sie die Vertragsgestaltung individuell prüfen.

Fondsgebundene Rentenversicherung: Die moderne Generationenversicherung

Die fondsgebundene Rentenversicherung – häufig unter Produktbezeichnungen wie Fondspolice oder Generationenversicherung vermarktet (die konkrete Ausgestaltung variiert je nach Anbieter) – ist das vielseitigste Instrument für die Vermögensübertragung per Lebensversicherung in der Nachlassplanung.

Das Prinzip: Sie zahlen einen Einmalbeitrag oder regelmäßige Zuzahlungen in eine Rentenversicherung ein. Das Kapital wird innerhalb der Police in Fonds investiert – idealerweise in kostengünstige ETFs und Indexfonds. Während der Laufzeit profitieren Sie von einem erheblichen Steuervorteil: Auf Umschichtungen und Erträge innerhalb der Police fällt keine laufende Abgeltungsteuer an. Dieser sogenannte Steuerstundungseffekt bedeutet, dass die Versicherung als steuerfreier Thesaurierungsbehälter wirkt – ein Vorteil, der über Jahrzehnte erhebliche Vermögenszuwächse ermöglicht.

Im Todesfall wird die Versicherungsleistung in der Regel einkommensteuerfrei an den benannten Bezugsberechtigten ausgezahlt; steuerliche Sonderfälle (z. B. entgeltlich erworbene Verträge) sind möglich und sollten individuell geprüft werden. Erbschaftsteuer fällt nur an, soweit die persönlichen Freibeträge überschritten werden.

Die Flexibilität ist bemerkenswert: Bezugsberechtigte können bei widerruflicher Gestaltung jederzeit geändert werden, Teilentnahmen sind möglich, und Fondswechsel innerhalb der Police lassen sich in der Regel kostenfrei durchführen. Besonders interessant für die langfristige Nachlassplanung sind sogenannte Wholelife-Tarife (Produktbezeichnung; Ausgestaltung je nach Anbieter) ohne festes Ablaufdatum. Diese Verträge laufen lebenslang und sind gezielt für die generationenübergreifende Vermögensübertragung konzipiert – ohne dass bei jedem Generationenwechsel eine notarielle Übertragung nötig wäre. Sie nutzen das Bezugsrecht als „Nachfolge-Schalter“.

Besonders geeignet ist die Fondspolice in der Nachlassplanung für:

  • Großeltern → Enkel: Das Bezugsrecht nutzt den Freibetrag von 200.000 €, während das Kapital über Jahrzehnte steuerbegünstigt in der Versicherungshülle wachsen kann. Anders als bei einer Schenkung mit Depot behält der Großelternteil die volle Kontrolle über die Anlagestrategie.
  • Unternehmer nach Exit: Ein Teil des Verkaufserlöses fließt in eine Netto-Fondspolice als steueroptimierter Nachfolge-Baustein. Die Police ergänzt die Gesamtstrategie mit Holding- oder Familienstrukturen und dient als langfristiger Thesaurierungsbehälter.
  • Patchwork-Familien: Das Bezugsrecht ermöglicht eine gezielte Begünstigtensteuerung unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge. So können Stiefkinder oder nicht verheiratete Partner abgesichert werden, ohne die gesamte Erbengemeinschaft einbeziehen zu müssen.

Das 99/1-Modell: Freibeträge optimal nutzen

Das 99/1-Modell ist eine spezialisierte Variante der Fondspolice, die gezielt auf die optimale Ausschöpfung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge ausgelegt ist.

Der Ablauf: Großeltern schließen eine Fondspolice ab und zahlen einen erheblichen Einmalbeitrag ein. Anschließend übertragen sie 99 % der Versicherungsnehmerstellung per Schenkung auf das Enkelkind und behalten 1 % selbst. Die steuerliche Bewertung der Schenkung – und damit die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer – erfolgt zum Zeitpunkt der Übertragung und auf Basis des Rückkaufswerts, nicht des späteren Ablaufwerts oder der Versicherungssumme.

Der Vorteil: Liegt der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Schenkung innerhalb des Freibetrags von 200.000 € (Großeltern an Enkel), fällt keine Schenkungsteuer an. Das Kapital kann anschließend über Jahre und Jahrzehnte innerhalb der Versicherungshülle weiterwachsen – steuerbegünstigt durch den Steuerstundungseffekt. Bei einer angenommenen Wertentwicklung von 6 % p.a. verdoppelt sich das Kapital innerhalb der Police etwa alle 12 Jahre, ohne dass Steuern auf die Wertsteigerung anfallen.

Durch den Verbleib von 1 % beim ursprünglichen Inhaber wird zudem sichergestellt, dass der Enkel keine alleinigen Verfügungen (wie Kündigungen) ohne Zustimmung treffen kann. Das sichert den Vermögenserhalt und verhindert den vorzeitigen Kapitalverzehr durch die nächste Generation – ein wesentliches Anliegen vieler Großeltern bei der Nachlassplanung.

Wichtiger Hinweis

Dieses Modell ist rechtlich und steuerlich komplex. Die Gestaltung muss zwingend mit Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht abgestimmt werden. Fehler bei der Umsetzung – etwa bei der Bewertung, den Zeitpunkten oder der Dokumentation – können dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Gestaltung als Missbrauch wertet. Auch die Frage, wie sich das 99/1-Modell in eine umfassende Strategie zur Vermögensübertragung zu Lebzeiten einfügt, sollte im Gesamtkontext geprüft werden.

Hinweis: Bewertung, steuerliche Anerkennung und zivilrechtliche Wirksamkeit des 99/1-Modells sind einzelfallabhängig. Lassen Sie sich zwingend fachlich begleiten.

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Der größte Fehler: Zu hohe Kosten durch Bruttopolicen

Die Lebensversicherung in der Nachlassplanung kann ein strategisch wertvolles Instrument sein – doch selbst das beste Modell verliert seinen Vorteil, wenn die Kosten einen erheblichen Teil des eingezahlten Kapitals auffressen. Genau das geschieht bei der überwiegenden Mehrheit der Policen, die heute in Deutschland vertrieben werden.

Die meisten Lebens- und Rentenversicherungen, die über Banken, Versicherungsvermittler (nach §34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler (nach §34f GewO) angeboten werden, sind sogenannte Bruttotarife. Und genau hier lauern die größten Steuerfallen und Kostenfallen, die den strategischen Nutzen der Lebensversicherung in der Nachlassplanung zunichtemachen können. In diese Verträge sind Abschlussprovisionen (in der Fachsprache: Alpha-Kosten) und laufende Bestandsprovisionen (Gamma-Kosten) einkalkuliert, die direkt vom eingezahlten Kapital oder vom Fondsguthaben abgezogen werden.

Die Abschlussprovisionen betragen typischerweise 2,5 bis 5 % der Beitragssumme. Hinzu kommen laufende Bestandsprovisionen von 0,2 bis 0,5 % pro Jahr auf das Fondsguthaben. Bei den Summen, die in der Nachlassplanung vermögender Familien üblich sind, summiert sich das schnell zu erheblichen Beträgen.

Rechenbeispiel: So teuer wird eine Bruttopolice

Rechenbeispiel

Angenommen, Sie zahlen 500.000 € als Einmalbeitrag in eine fondsgebundene Rentenversicherung ein.

Bruttopolice (typische Größenordnungen): Abschlussprovision 3,5 % = 17.500 € – fließen direkt an den Vermittler, bevor auch nur ein Euro investiert wird. Laufende Bestandsprovision 0,3 % p.a. auf 500.000 € = 1.500 € pro Jahr, über 20 Jahre: 30.000 €. Allein die Provisionskosten: rund 47.500 €. Hinzu kommt der Zinseszins-Verlust auf das nicht investierte Kapital: Der Gesamtschaden kann auf 60.000 bis 80.000 € und mehr steigen.

Nettopolice (typische Größenordnungen): Abschlussprovisionen: 0 €. Bestandsprovisionen: 0 €. Separates Beratungshonorar: einmalig z. B. 5.000–10.000 €.

Die Ersparnis durch eine Nettopolice beträgt in diesem Beispiel **40.000 bis 70.000 €** über 20 Jahre – Kapital, das stattdessen für Ihre Familie arbeitet. (Vereinfachte Darstellung; individuelle Ergebnisse hängen von Vertragsgestaltung, Anbieter und Wertentwicklung ab.)

Effektivkosten: Die entscheidende Vergleichskennzahl

Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettopolicen wird über die Effektivkostenquote (auch Reduction in Yield – RiY) besonders deutlich. Diese Kennzahl zeigt, um wie viel Prozent die jährliche Rendite durch alle Kosten innerhalb der Police gemindert wird:

  • Bruttopolicen: typisch 1,2 bis 1,8 % p.a. Effektivkosten
  • Hochwertige Nettopolicen (inkl. ETF-Kosten): typisch 0,4 bis 0,7 % p.a.

Dieser Unterschied von rund einem Prozentpunkt pro Jahr mag auf den ersten Blick gering erscheinen. Über 20 bis 30 Jahre und bei sechsstelligen Einzahlungen entfaltet er aber eine enorme Wirkung – weil der Zinseszinseffekt gegen Sie arbeitet, statt für Sie.

Wer sich für die Hintergründe der Kostenstrukturen bei Finanzanlagen interessiert, findet dort eine ausführliche Einordnung.

Die Lösung: Nettopolicen und Honorartarife

Die gute Nachricht: Es gibt eine klare Alternative zu teuren Bruttopolicen. Nettopolicen – auch Honorartarife genannt – sind Versicherungstarife ohne einkalkulierte Abschluss- und Bestandsprovisionen. Je nach Anbieter und Vertriebsweg werden sie über entsprechend qualifizierte Berater vermittelt – etwa Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO bei investmentbezogener Beratung. Damit unterscheidet sich die Vergütungslogik grundlegend vom klassischen Provisionsvertrieb.

Der Vorteil für die Lebensversicherung in der Nachlassplanung ist einfach: Das gesamte eingezahlte Kapital wird investiert – vom ersten Euro an. Es gibt keine versteckten Provisionen, die Ihr Vermögen schmälern, bevor es arbeiten kann. Die Beratungsleistung wird separat und transparent vergütet, etwa als Einmalhonorar oder Stundenhonorar. Sie wissen als Kunde genau, was die Beratung kostet, und es besteht kein Interessenkonflikt zwischen Beratung und Produktverkauf. Der Berater hat keinen finanziellen Anreiz, ein bestimmtes Produkt zu empfehlen – er wird für seine Beratungsleistung vergütet, nicht für den Verkauf einer Police.

KostenartBruttopolice (typisch)Nettopolice (typisch)
Abschlussprovision2,5–5 % der Einzahlung0 %
Laufende Bestandsprovision0,2–0,5 % p.a.0 %
Verwaltungskosten Versicherer0,3–0,6 % p.a.0,3–0,6 % p.a.
Effektivkosten (RiY)1,2–1,8 % p.a.0,4–0,7 % p.a.
Separates Beratungshonorar0 € (in Provision enthalten)Einmalig z. B. 5.000–10.000 €
Gesamtkosten bei 500.000 € / 20 Jahreca. 60.000–100.000 €ca. 15.000–30.000 €

(Vereinfachte Darstellung. Individuelle Ergebnisse hängen von Vertragsgestaltung, Anbieter und Wertentwicklung ab.)

Nicht jeder Versicherer bietet Nettotarife an. Ein unabhängiger Berater kennt die verfügbaren Optionen und kann produktneutral vergleichen – ohne Eigeninteresse an einem bestimmten Tarif.

Hinweis: Welche Erlaubnisse und Leistungsumfänge im Einzelfall einschlägig sind (Versicherung/Finanzanlage), hängt vom konkreten Produkt und der Beratungstätigkeit ab.

Ist eine Versicherungslösung in der Nachlassplanung für Sie sinnvoll?

Beantworten Sie vier Fragen und erhalten Sie eine erste Einschätzung.

FRAGE 1

Übersteigt Ihr Gesamtvermögen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge Ihrer Begünstigten?

NEIN

Versicherungslösung hat niedrigere Priorität.
Fokussieren Sie zunächst auf Schenkungsstrategien und Testament. Eine Fondspolice kann dennoch für die Steuerstundung interessant sein.

JA
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FRAGE 2

Planen Sie eine langfristige Vermögensübertragung mit einem Anlagehorizont von mindestens 15 Jahren?

NEIN

⚠️ Fondspolice-Kosten überwiegen bei kurzer Laufzeit.
Bei weniger als 15 Jahren ist ein Wertpapierdepot in der Regel effizienter. Prüfen Sie Schenkungen oder Nießbrauchmodelle.

JA
Weiter zu Frage 3
FRAGE 3

Möchten Sie bestimmte Personen gezielt begünstigen – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge?

NEIN

Fondspolice als Steuerbaustein prüfen.
Auch ohne gezielte Begünstigtensteuerung kann die Fondspolice durch Steuerstundung und hälftige Ertragsbesteuerung Vorteile bieten.

JA
Weiter zu Frage 4
FRAGE 4

Sind Sie verheiratet und übersteigt Ihr gemeinsames Vermögen den Freibetrag von 500.000 € je Ehepartner?

NEIN

Fondspolice mit Bezugsrecht prüfen.
Das Bezugsrecht ermöglicht gezielte Begünstigtensteuerung. Bei Großeltern-Enkel-Konstellationen kommt das 99/1-Modell in Betracht.

JA

Überkreuz-Versicherung prüfen!
Die Kombination aus Überkreuz-Modell und Fondspolice bietet maximale Steuervorteile für Ehepaare mit hohem Vermögen.

Nächster Schritt: Individuelle Analyse

Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem unabhängigen Honorarberater analysieren.

Bestehende Policen auf Kosten und Bezugsrecht prüfen
Nettopolice vs. Bruttopolice vergleichen
Versicherung in Gesamtstrategie einbetten

Wichtig: Dieser Entscheidungsbaum dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Die steuerliche und rechtliche Beurteilung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Fondspolice oder Depot? Die Lebensversicherung vs. Direktanlage in der Nachlassplanung

Eine berechtigte Frage lautet: Warum sollte ich Kapital in eine Fondspolice einzahlen, wenn ich auch direkt in ein Wertpapierdepot investieren kann? Wer die Lebensversicherung in der Nachlassplanung als Baustein erwägt, muss diesen Vergleich ehrlich führen. Die Antwort hängt davon ab, welches Ziel im Vordergrund steht – maximale Depot-Flexibilität oder gezielte Nachfolge-Steueroptimierung.

KriteriumFondspolice (Netto)Wertpapierdepot
Steuern auf ErträgeKeine laufende Besteuerung (Steuerstundung)Abgeltungsteuer 26,375 % auf Erträge
Auszahlung im TodesfallIn der Regel einkommensteuerfreiLatente Steuerlasten gehen auf Erben über
NachfolgesteuerungBezugsrecht (flexibel, ohne Notar)Testament oder Schenkung (ggf. Notar nötig)
NachlassverfahrenDirektauszahlung, kein Erbschein nötigDepotübertrag, Erbschein oft erforderlich
FondsauswahlBegrenzt (je nach Anbieter 100–500 ETFs)Nahezu unbegrenzt
KostenVersicherermantel 0,3–0,6 % p.a. + FondskostenDepotgebühren + Fondskosten (oft günstiger)
NießbrauchNicht möglichNießbrauchdepot möglich
MindesthorizontAb 15 Jahre sinnvollKeine Mindestdauer

Vorteile der Fondspolice gegenüber der Direktanlage

Im Nachfolgekontext bietet die Lebensversicherung in der Nachlassplanung mehrere spezifische Vorteile gegenüber dem klassischen Depot:

  • Steuerstundung während der Laufzeit: Innerhalb der Police fallen keine Steuern auf Umschichtungen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne an. Im Depot wird jeder Ertrag oberhalb des Sparer-Pauschbetrags sofort mit Abgeltungsteuer belastet. Bei aktivem Rebalancing über Jahrzehnte summiert sich dieser Unterschied erheblich.
  • Hälftige Ertragsbesteuerung bei Kapitalauszahlung: Erfolgt die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr und einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, wird grundsätzlich nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die effektive Steuerlast hängt vom individuellen Steuersatz ab und liegt typischerweise deutlich unter den 26,375 % Abgeltungsteuer im Depot.
  • In der Regel einkommensteuerfreie Todesfallleistung: Die Auszahlung an den Bezugsberechtigten im Todesfall ist in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig. Bei einem vererbten Depot gehen die latenten Steuerlasten auf Kursgewinne hingegen auf die Erben über und werden bei späterem Verkauf fällig.
  • Auszahlung außerhalb des Nachlasses: Über das Bezugsrecht gelangt das Kapital direkt an den Begünstigten. Der oft langwierige Prozess eines Depotübertrags im Erbfall entfällt.
  • Flexible Steuerung ohne Notar: Bezugsberechtigte können jederzeit geändert werden, ohne notarielle Beurkundung einer Schenkung. Das reduziert den administrativen Aufwand und erhöht die Diskretion.

Nachteile und Einschränkungen der Fondspolice

Trotz der Vorteile für die Nachlassplanung hat die Lebensversicherung als Investmenthülle auch klare Grenzen:

  • Verwaltungskosten bleiben: Auch bei Nettopolicen fallen Risikokosten und Verwaltungsgebühren des Versicherers an. Diese sind höher als die reinen Depotgebühren bei einem Broker – typisch 0,3 bis 0,6 % p.a. zusätzlich zu den Fondskosten.
  • Eingeschränkte Fondsauswahl: Die Palette an investierbaren Titeln ist in der Regel kleiner als im eigenen Depot. Moderne Nettopolicen bieten mittlerweile Zugriff auf hunderte ETFs, doch Einzelaktien oder alternative Investments sind meist nicht verfügbar.
  • Kein Nießbrauch innerhalb der Police: Ein Nießbrauchdepot – die Übertragung eines Depots unter Vorbehalt des Nießbrauchs – ist innerhalb einer Versicherung nicht 1:1 darstellbar. Wer dieses Modell bevorzugt, muss auf die Direktanlage setzen.
  • Mindesthaltedauer beachten: Bei einer Haltedauer von weniger als 15 Jahren überwiegen die Kosten der Police häufig den Steuervorteil. Die Fondspolice ist primär ein langfristiges Instrument im Buy-and-Hold-Ansatz.

Praxis-Tipp: Die Fondspolice ist kein Ersatz für ein gut strukturiertes Wertpapierdepot. Sie ist ein ergänzendes Instrument – besonders dann, wenn die Nachlassplanung im Vordergrund steht, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge bereits ausgeschöpft sind und ein langer Anlagehorizont besteht. Für maximale Effizienz kombinieren Sie Depot und Fondspolice als zwei Bausteine einer Gesamtstrategie.

Für wen eignen sich Versicherungen in der Nachlassplanung?

Nicht jede Familiensituation erfordert eine Versicherungslösung in der Nachlassplanung. Die Lebensversicherung entfaltet ihren größten Nutzen in bestimmten Konstellationen, die wir in unserer Beratungspraxis regelmäßig sehen. Die folgenden Szenarien zeigen, wann der Einsatz besonders sinnvoll ist – und wann andere Instrumente die bessere Wahl sind.

  • Ehepaare mit Vermögen oberhalb der Freibeträge sollten das Überkreuz-Modell prüfen lassen. Bei Vermögen ab ca. 1 Mio. € pro Partner kann die Erbschaftsteuerersparnis auf die Versicherungsleistung erheblich sein. Die Lebensversicherung in der Nachlassplanung von Ehepaaren sichert zudem die schnelle Liquidität im Todesfall – während andere Vermögenswerte möglicherweise erst verkauft werden müssten. Ergänzend bietet die Güterstandsschaukel weitere Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Großeltern, die Enkel gezielt begünstigen wollen, finden in der Fondspolice mit Bezugsrecht oder im 99/1-Modell flexible Möglichkeiten. Der Vorteil gegenüber einer direkten Schenkung: Das Kapital bleibt unter Kontrolle der Großeltern, wächst steuerbegünstigt und wird erst im Todesfall übertragen. Gerade bei Kettenschenkungen über mehrere Generationen kann die Fondspolice ein wertvoller Baustein sein, um die Freibeträge von 200.000 € optimal auszuschöpfen.
  • Unternehmer nach einem Exit können einen Teil des Verkaufserlöses in eine Netto-Fondspolice einzahlen und so einen steueroptimierten Nachfolge-Baustein schaffen. Die Versicherung dient als steuerfreier Thesaurierungsbehälter für liquide Mittel, während die Nachfolgestrategie für Unternehmensanteile über Familien-KG oder Holdingstrukturen ergänzt wird. Durch die Kombination von Lebensversicherung und Nachlassplanung mit unternehmerischen Strukturen entsteht ein integriertes Nachfolgekonzept.
  • Patchwork-Familien profitieren besonders von der gezielten Steuerung über das Bezugsrecht. Stief- und Lebenspartner, die erbrechtlich schlechter gestellt sind (Freibetrag nur 20.000 €), können über eine Lebensversicherung gezielt abgesichert werden – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge und ohne Abstimmung mit der Erbengemeinschaft. Das Bezugsrecht wirkt hier als präziser Steuerungsmechanismus, der auch in emotional aufgeladenen Familienkonstellationen für Klarheit sorgt.
  • Vermögende mit Liquiditätsbedarf im Erbfall können eine Risikolebensversicherung nutzen, um Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftsteuerzahlung abzusichern. Ohne diese Absicherung müssten die Erben möglicherweise Immobilien oder Unternehmensanteile unter Zeitdruck und zu ungünstigen Konditionen verkaufen. Die Lebensversicherung schafft hier die nötige Liquidität, damit die übrigen Vermögenswerte unangetastet bleiben.
  • Weniger geeignet sind Versicherungslösungen in der Nachlassplanung für Anleger, die maximale Flexibilität und eine breite Fondsauswahl im eigenen Depot bevorzugen und keine nachfolgespezifische Steueroptimierung benötigen. Wer keine konkreten Erbschaftsteuer-Herausforderungen hat und die Vermögensübertragung über klassische Instrumente wie Schenkung oder Testament regeln kann, braucht keine zusätzliche Versicherungshülle. Für sehr große Vermögen kommen stattdessen alternative Strukturierungen in Betracht.

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Checkliste: Worauf Sie bei der Versicherungswahl achten sollten

Die Auswahl der richtigen Lebensversicherung für die Nachlassplanung erfordert eine systematische Prüfung. Nicht jeder Tarif und nicht jeder Anbieter eignet sich gleichermaßen für die Vermögensübertragung. Die folgenden zehn Punkte helfen Ihnen, die wesentlichen Qualitätskriterien zu bewerten.

  1. Bruttopolice oder Nettopolice? Bevorzugen Sie immer einen Nettotarif ohne einkalkulierte Provisionen, wenn dieser verfügbar ist. Die Kostenersparnis ist bei Einmalzahlungen ab 100.000 € erheblich.
  2. Wie hoch sind die tatsächlichen Gesamtkosten? Vergleichen Sie die Effektivkosten (Reduction in Yield) verschiedener Angebote. Nicht die isolierte Verwaltungsgebühr, sondern die gesamte jährliche Kostenbelastung ist entscheidend. Zielwert für hochwertige Nettopolicen: unter 0,7 % p.a. inklusive ETF-Kosten.
  3. Welche Fonds stehen innerhalb der Police zur Verfügung? Achten Sie auf den Zugang zu kostengünstigen ETFs und Indexfonds. Teure aktiv gemanagte Fonds können den Steuervorteil der Police aufzehren.
  4. Ist das Bezugsrecht korrekt gestaltet? Prüfen Sie, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich sein soll, ob die Begünstigten namentlich benannt sind und ob Ersatzbezugsberechtigte festgelegt wurden.
  5. Ist der Vertrag auf Ihre Nachfolgesituation abgestimmt? Berücksichtigen Sie bestehende Schenkungen, bereits genutzte Freibeträge und die Steuerklasse der Begünstigten.
  6. Bietet der Vertrag ausreichend Flexibilität? Prüfen Sie, ob Zuzahlungen, Teilentnahmen und Fondswechsel jederzeit kostenfrei möglich sind.
  7. Wie hoch ist der garantierte Rentenfaktor? Falls eine spätere Verrentung in Betracht kommt, ist der garantierte Rentenfaktor ein wichtiger Vergleichswert zwischen Anbietern.
  8. Passt die Police in Ihre Gesamtstrategie? Eine Versicherung sollte kein isolierter Baustein sein, sondern sich in das Gesamtbild aus Depot, Immobilien und gegebenenfalls Stiftungs- oder Holdingstruktur einfügen.
  9. Sind Steuerberater und Fachanwalt eingebunden? Gerade bei größeren Summen und komplexen Familienverhältnissen ist die steuerliche und rechtliche Begleitung unverzichtbar.
  10. Planen Sie regelmäßige Überprüfungen ein? Bezugsrecht und Vertragsgestaltung einer Lebensversicherung in der Nachlassplanung sollten alle drei bis fünf Jahre geprüft werden – insbesondere nach Heirat, Scheidung, Geburt oder Todesfall.

Fazit: Versicherungen als strategischer Baustein der Nachlassplanung

Lebens- und Rentenversicherungen sind ein wertvolles, aber häufig falsch eingesetztes Instrument der Nachlassplanung. Richtig gestaltet, ermöglichen sie vermögenden Familien, Vermögen gezielt, flexibel und steueroptimiert an die nächste Generation zu übertragen – außerhalb des Nachlasses und mit voller Kontrolle zu Lebzeiten. Die Lebensversicherung in der Nachlassplanung funktioniert dabei auf drei Ebenen: Sie sichert Liquidität im Todesfall, sie steuert den Vermögensfluss über das Bezugsrecht präzise an die gewünschten Personen und sie bietet steuerliche Vorteile, die über andere Instrumente nur schwer abzubilden sind.

Die zwei größten Fehler, die in der Praxis immer wieder auftreten, sind klar benennbar. Erstens: Die Lebensversicherung als Nachfolgeinstrument schlicht ignorieren und damit ein wirksames Gestaltungsinstrument ungenutzt lassen – obwohl Liquidität, Begünstigtensteuerung und Familienstruktur davon profitieren könnten. Zweitens: Zu teure Bruttopolicen abschließen, bei denen fünfstellige Provisionen das übertragene Vermögen schmälern, bevor es arbeiten kann. Bei Effektivkosten von 1,2 bis 1,8 % p.a. (Brutto) statt 0,4 bis 0,7 % p.a. (Netto) ist der Unterschied über 20 Jahre erheblich.

Gerade bei großen Vermögen lohnt sich die unabhängige Prüfung durch einen Honorarberater, der keine Provisionen erhält und produktneutral Nettotarife vermitteln kann. Die Kostenersparnis gegenüber einer Bruttopolice ist bei Einmalzahlungen ab 250.000 € regelmäßig fünfstellig – und dieses Geld bleibt im Vertrag und arbeitet für Ihre Familie.

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Lesen Sie auch: Vermögen übertragen zu Lebzeiten – Strategien für große Vermögen

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Häufige Fragen zur Lebensversicherung in der Nachlassplanung

Fällt eine Lebensversicherung in den Nachlass?

Wenn ein Bezugsberechtigter namentlich im Versicherungsvertrag benannt ist, fällt die Versicherungsleistung im Todesfall nicht in den Nachlass. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Begünstigten, ohne den Umweg über die Erbengemeinschaft oder das Nachlassgericht (§ 159 VVG). Ohne benanntes Bezugsrecht hingegen wird die Versicherungsleistung Teil des Nachlasses und unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ist zu beachten, dass der Rückkaufswert bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden kann.

Wie kann ich mit einer Lebensversicherung in der Nachlassplanung Erbschaftsteuer sparen?

Der wirksamste Ansatz ist die Überkreuz-Versicherung zwischen Ehepartnern: Da der überlebende Partner die Leistung als Versicherungsnehmer aus seinem eigenen Vertrag erhält, findet bei korrekter Gestaltung kein steuerpflichtiger Vermögensübergang statt. Darüber hinaus können Fondspolicen mit gezielt gestaltetem Bezugsrecht dazu beitragen, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. Das 99/1-Modell ermöglicht es beispielsweise, Vermögenswerte zu einem günstigen Bewertungszeitpunkt an die nächste Generation zu übertragen. Individuelle steuerliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen einer Bruttopolice und einer Nettopolice?

Eine Bruttopolice enthält einkalkulierte Abschluss- und Bestandsprovisionen, die an den vermittelnden Berater oder die Bank fließen. Diese Kosten werden vom eingezahlten Kapital oder vom Fondsguthaben abgezogen. Eine Nettopolice (Honorartarif) enthält keine solchen Provisionen. Die Beratungsleistung wird stattdessen über ein separates Honorar vergütet. Bei größeren Einmalzahlungen ist die Nettopolice in der Regel deutlich günstiger, weil das gesamte Kapital vom ersten Euro an investiert wird.

Wird die Lebensversicherung beim Pflichtteil berücksichtigt?

Auch wenn die Versicherungsleistung bei benanntem Bezugsberechtigten nicht in den Nachlass fällt, können Pflichtteilsberechtigte unter Umständen Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen. Nach der BGH-Rechtsprechung kann die Einräumung des Bezugsrechts als Zuwendung an den Begünstigten gewertet werden. Für die Berechnung ist bei widerruflichem Bezugsrecht regelmäßig der Rückkaufswert (bzw. ein höherer Veräußerungswert) zum Todeszeitpunkt maßgeblich – nicht die ausgezahlte Versicherungssumme und nicht die Summe der gezahlten Prämien. Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB kann zudem dazu führen, dass lange zurückliegende Zahlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Fachanwalt für Erbrecht ist empfehlenswert.

Kann ich das Bezugsrecht einer Lebensversicherung nachträglich ändern?

Ja, bei einem widerruflichen Bezugsrecht können Sie den Begünstigten jederzeit und ohne Zustimmung des bisherigen Bezugsberechtigten ändern. Eine Mitteilung an den Versicherer genügt. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich, da dieser bereits einen eigenen Rechtsanspruch erworben hat. Für die Nachlassplanung ist eine regelmäßige Überprüfung empfehlenswert – insbesondere nach Heirat, Scheidung, Geburt oder Todesfall.

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie berücksichtigen keine individuellen Umstände. Für persönliche Beratung wenden Sie sich bitte persönlich an mich bzw. an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Erstellung sind Irrtümer vorbehalten.

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