Vermögen übertragen zu Lebzeiten: Strategien ab 1 Mio. €

Vermögen übertragen zu Lebzeiten: Bei einem Vermögensbestand ab einer Million Euro stehen Sie vor einer zentralen Frage: Wie gelangt dieses Vermögen steueroptimiert und rechtssicher an die nächste Generation? Die Antwort liegt fast immer in der vorweggenommenen Erbfolge – also der gezielten Übertragung noch zu Lebzeiten.

Denn wer einfach abwartet, riskiert beim Erbfall Hunderttausende Euro an Erbschaftsteuer und verliert wertvolle Gestaltungsspielräume. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Instrumente vermögenden Familien und Unternehmern zur Verfügung stehen – von der Kettenschenkung über das Nießbrauchdepot bis zur Güterstandsschaukel und Familien-KG.

Inhalte Anzeigen

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge nutzen: Jedes Kind kann von jedem Elternteil alle 10 Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei erhalten. Ehegatten untereinander sogar 500.000 €. Frühzeitige Planung ermöglicht die mehrfache Ausschöpfung dieser Freibeträge.
  • Instrumente kombinieren: Erst das Zusammenspiel aus Kettenschenkung, Nießbrauch, Güterstandsschaukel und Gesellschaftsstrukturen wie der Familien-KG ermöglicht die steueroptimierte Übertragung größerer Vermögen.
  • Kontrolle behalten: Moderne Gestaltungen wie das Nießbrauchdepot oder die Familien-KG ermöglichen es, Vermögen zu übertragen und trotzdem die Kontrolle sowie laufende Erträge zu behalten.
  • Zeitfaktor beachten: Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen macht jeden Tag wertvoll. Wer mit 50 Jahren beginnt, hat deutlich mehr Gestaltungsspielraum als jemand, der erst mit 70 anfängt.
  • Meldepflicht beachten: Jede Schenkung ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen – auch wenn keine Steuer anfällt.
  • Reform im Blick: Die SPD hat Anfang 2026 ein Reformkonzept für die Erbschaftsteuer vorgelegt. Das ist kein Gesetz; ob und wann daraus Änderungen werden, ist offen. Wer jetzt handelt, sichert sich die aktuell geltenden Freibeträge und Verschonungsregeln.

Hinweis: Die folgenden Ausführungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

Warum Vermögen zu Lebzeiten übertragen?

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Das regeln wir später über das Testament.“ In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Vermögensübertragung zu Lebzeiten der Erbfolge auf dem Totenbett in nahezu jeder Hinsicht überlegen ist.

Der wichtigste Grund ist steuerlicher Natur. Bei der Erbschaft stehen die Freibeträge pro Erblasser nur einmal zur Verfügung. Bei Schenkungen hingegen erneuern sich die Freibeträge gemäß § 14 ErbStG alle zehn Jahre. Eine Familie mit zwei Kindern kann so allein durch geschickte Zeitplanung über zwei bis drei Jahrzehnte ein Mehrfaches der Freibeträge ausschöpfen.

Das bedeutet konkret:

Ein Ehepaar mit zwei Kindern verfügt zusammen über Freibeträge von 4 × 400.000 € = 1,6 Mio. € pro Dekade. Über 30 Jahre sind das theoretisch bis zu 4,8 Mio. €, die steuerfrei an die Kinder fließen können – ganz ohne komplizierte Gestaltungen.

Neben dem Steuervorteil gibt es weitere gewichtige Gründe, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen. Die nächste Generation kann frühzeitig Verantwortung übernehmen und den Umgang mit Vermögen erlernen. Mögliche Erbstreitigkeiten werden vermieden, weil der Schenker die Verteilung selbst steuert. Und wer zu Lebzeiten überträgt, kann Rückforderungsklauseln und Nießbrauchsrechte vereinbaren, die beim Erbfall so nicht mehr möglich wären.

Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht, warum die Schenkung zu Lebzeiten dem Erbfall in den meisten Fällen überlegen ist:

KriteriumSchenkung zu LebzeitenErbfall / Testament
FreibeträgeAlle 10 Jahre erneuerbarNur einmal pro Erblasser
KontrolleNießbrauch, Rückforderungsrechte möglichKeine Steuerung mehr möglich
SteueroptimierungUmfangreiche GestaltungsmöglichkeitenSehr begrenzt
PflichtteilsschutzAbschmelzung nach 10 Jahren möglichVolle Pflichtteilsansprüche
FamilienfriedenSchenker steuert Verteilung selbstRisiko von Erbstreitigkeiten
VermögensaufbauNächste Generation profitiert frühVermögen „liegt brach“
WertsteigerungenFallen in Sphäre der nächsten GenerationErhöhen den Nachlass und die Steuerlast

Ein weiterer strategischer Aspekt: Vermögenswerte mit hohem Wertsteigerungspotenzial – etwa Wachstumsaktien oder sanierungsbedürftige Immobilien – sollten bevorzugt früh übertragen werden. Denn spätere Wertsteigerungen fallen dann bereits in der Sphäre der nächsten Generation an und erhöhen den steuerlichen Schenkungswert nicht mehr.

Pflichtteilsansprüche absichern

Ein oft übersehener Vorteil der frühzeitigen Übertragung: Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch – also der Anspruch enterbter Erben auf Ergänzung ihres Pflichtteils bei Schenkungen – vermindert sich grundsätzlich mit jedem Jahr nach der Schenkung um 10 % (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wichtig: In vielen Konstellationen – insbesondere bei Schenkungen mit weitreichenden Nutzungs- oder Rückforderungsrechten (z. B. Nießbrauch oder umfassende Vorbehalte) und in bestimmten Ehegatten-Konstellationen – kann die 10-Jahres-Wirkung ganz oder teilweise nicht wie erwartet eintreten. Das sollte vor Umsetzung zwingend individuell geprüft werden. Wer frühzeitig und mit klarer Struktur schenkt, reduziert nicht nur die Steuerlast, sondern kann die Übertragung auch vor späteren Pflichtteilsansprüchen anderer Erben schützen.

Absicherung durch Rückforderungsrechte

Sorgfältig formulierte Rückforderungsrechte im notariellen Schenkungsvertrag geben dem Schenker zusätzliche Sicherheit. Typische Klauseln greifen etwa bei Insolvenz, Scheidung oder grober Undankbarkeit des Beschenkten. Diese Absicherung ermöglicht es, großzügig zu übertragen, ohne die Kontrolle vollständig aus der Hand zu geben.

Steuerliche Grundlagen: Freibeträge, Steuersätze und die 10-Jahres-Regel

Bevor wir die einzelnen Strategien betrachten, lohnt ein Blick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen. Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und funktioniert nach denselben Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer.

Aktuelle Freibeträge (Stand 2026)

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner500.000 €I
Kinder und Stiefkinder400.000 €I
Enkelkinder (Elternteil lebt)200.000 €I
Enkelkinder (Elternteil verstorben)400.000 €I
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €II
Nicht verwandte Personen20.000 €III

Wichtig zu wissen:

Diese Freibeträge gelten pro Schenker und pro Beschenktem. Vater und Mutter können jedem Kind separat 400.000 € steuerfrei schenken. Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre vollständig.

Die Steuersätze: Warum jeder Euro über dem Freibetrag zählt

Übersteigt der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag, greift der progressive Steuertarif des § 19 ErbStG. Die Belastung steigt stufenweise an. Bei Vermögen ab 1 Mio. € führt das schnell zu Steuersätzen von 15 % bis 19 % – selbst in der günstigsten Steuerklasse I.

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung der Progression:

Praxisbeispiel

Ein Vater schenkt seinem Sohn 1 Mio. €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € verbleiben 600.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Der Steuersatz nach § 19 ErbStG beträgt 15 %, die Schenkungsteuer damit 90.000 €. Ohne strategische Planung fließt also fast ein Zehntel des übertragenen Vermögens an den Fiskus.

Besonders drastisch wird es außerhalb der Kernfamilie: Bei der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an Geschwister, Nichten oder nicht verwandte Personen greifen die Steuerklassen II und III. Hier steht nur ein Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung, und die Steuersätze beginnen bei 15 % bzw. 30 %.

Warum die 10-Jahres-Regel bei großem Vermögen entscheidend ist

Bei einem Vermögen von beispielsweise 3 Mio. € wird schnell deutlich, warum Zeit der wichtigste Faktor ist. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann in der ersten Dekade insgesamt 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen. In der zweiten Dekade erneut 1,6 Mio. €. Über 20 Jahre wären das 3,2 Mio. € – fast das gesamte Vermögen.

Wer jedoch erst im hohen Alter beginnt und nur eine Dekade zur Verfügung hat, muss mit deutlich höherer Steuerlast rechnen oder auf komplexere Instrumente zurückgreifen.

Praxis-Tipp: Beginnen Sie mit der Vermögensnachfolgeplanung spätestens ab dem 50. Lebensjahr. So haben Sie statistisch zwei bis drei volle 10-Jahres-Zyklen zur Verfügung.

Zusätzlicher Zeitdruck entsteht durch veränderte Immobilienbewertungen: Seit dem Jahressteuergesetz 2022 werden Immobilien vom Finanzamt tendenziell höher bewertet. Das kann dazu führen, dass Immobilienschenkungen in Zukunft stärker besteuert werden als heute. Auch deshalb gilt: Wer sein Vermögen übertragen zu Lebzeiten plant, sollte nicht unnötig warten.

Welche Vermögensart bestimmt die Strategie?

Bevor Sie sich für ein bestimmtes Instrument entscheiden, lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme. Denn die Art des Vermögens bestimmt maßgeblich, welche Strategie zum Vermögen übertragen zu Lebzeiten am besten passt.

  • Immobilienlastig (Mietobjekte, Familienimmobilien): Hier spielen Nießbrauch, Wohnrecht und die Familien-KG ihre Stärken aus. Die Güterstandsschaukel kann zusätzlich einen AfA-Hebel bieten.
  • Depot- und Finanzvermögen (Wertpapiere, Fonds, Bargeld): Etappenschenkungen, das Nießbrauchdepot und die Güterstandsschaukel sind die zentralen Bausteine. Die Kettenschenkung hilft bei der Freibetrags-Multiplikation.
  • Betriebsvermögen (Unternehmen, Beteiligungen): Hier greifen zusätzlich die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG. Eine Familien-KG oder Familienholding kann die Nachfolge strukturieren.

In der Praxis besitzen viele Familien eine Mischung aus allen drei Vermögensarten. Wer sein Vermögen zu Lebzeiten übertragen möchte, kombiniert daher idealerweise mehrere Instrumente – abgestimmt auf die jeweilige Vermögensstruktur und Familiensituation.

Strategie 1: Die Kettenschenkung – Freibeträge multiplizieren

Die Kettenschenkung ist das einfachste und zugleich wirkungsvollste Instrument bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Das Grundprinzip: Statt Vermögen direkt an den Endbegünstigten zu übertragen, wird ein Zwischenschritt über eine weitere Person eingebaut, um deren Freibetrag zusätzlich zu nutzen.

So funktioniert die Kettenschenkung:

Nehmen wir an, der Vater besitzt allein 2 Mio. € und möchte diese an seine beiden Kinder übertragen. Bei einer direkten Schenkung stünden ihm pro Kind 400.000 € Freibetrag zur Verfügung – insgesamt 800.000 €. Die restlichen 1,2 Mio. € wären steuerpflichtig.

Bei einer Kettenschenkung schenkt der Vater zunächst 500.000 € an seine Ehefrau (Freibetrag unter Ehegatten). Die Ehefrau schenkt anschließend jeweils 400.000 € an die beiden Kinder weiter. So werden in Summe 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen statt nur 800.000 €.

Rechtssicherheit: Was der BFH sagt

Lange Zeit stand die Kettenschenkung unter dem Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs – also einer unzulässigen Steuervermeidung nach § 42 AO. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist jedoch steuerzahlerfreundlich.

Entscheidend ist, dass die Zwischenperson eine eigene Rechtsposition erlangt und frei über das Geschenk verfügen kann. Es darf keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe bestehen. Der BFH bestätigte im Beschluss II B 37/21 sogar, dass beide Schenkungen in einer einzigen notariellen Urkunde unmittelbar hintereinander beurkundet werden können – sofern die Dokumentation die freie Verfügungsbefugnis der Zwischenperson belegt.

Praxis-Empfehlung: Entscheidend ist, dass der zuerst Bedachte eine eigene Rechtsposition erhält und frei entscheiden kann. Zeitlicher Abstand zwischen den Schenkungsschritten kann die Dokumentation erleichtern, ist aber nicht zwingend – maßgeblich sind die Rechtslage, die tatsächliche Durchführung und die Beweisbarkeit der freien Verfügungsbefugnis.

Die rote Linie

Wenn die Weitergabe faktisch vorprogrammiert ist – etwa durch eine vertragliche Weiterleitungspflicht oder einen offensichtlichen „Gesamtplan“ –, kann die Finanzverwaltung eine einheitliche Zuwendung annehmen. In diesem Fall entfällt der Steuervorteil der Kettenschenkung vollständig.

Die Kettenschenkung entfaltet ihre volle Wirkung in Kombination mit der 10-Jahres-Regel. Wer früh beginnt, kann den Prozess über mehrere Zyklen wiederholen und so systematisch den gesamten Freibetragsrahmen der Familie ausschöpfen.

Vermögen übertragen zu Lebzeiten

Strategie 2: Nießbrauchgestaltung – Übertragen und trotzdem profitieren

Für viele Vermögensinhaber ist die größte Hürde beim Vermögen übertragen zu Lebzeiten nicht die Steuer, sondern die Angst vor Kontrollverlust. Genau hier setzt der Nießbrauch an: Er ermöglicht die Übertragung des Eigentums, während der Schenker weiterhin die Erträge bezieht.

Wie der Nießbrauch die Steuerlast senkt

Der steuerliche Clou: Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Wert des Nießbrauchs vom Schenkungswert abgezogen. Dieser Abzug richtet sich nach dem Alter des Schenkers und den erwarteten jährlichen Erträgen. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug – ein weiterer Grund, früh zu handeln.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich aus dem voraussichtlichen Jahresertrag multipliziert mit einem sogenannten Vervielfältiger. Dieser Faktor basiert auf der statistischen Lebenserwartung des Schenkers und einem Rechnungszins von aktuell 5,5 %.

Alter des SchenkersVervielfältiger MännerVervielfältiger FrauenLebenserwartung MännerLebenserwartung Frauen
45 Jahre15,78816,37934,83 J.39,10 J.
50 Jahre14,97715,71130,22 J.34,34 J.
55 Jahre13,98314,87325,78 J.29,70 J.
60 Jahre12,79813,83221,58 J.25,19 J.
65 Jahre11,44412,58317,71 J.20,91 J.
70 Jahre9,93811,10714,18 J.16,86 J.
75 Jahre8,2829,39310,94 J.13,05 J.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (IV D 4 – S 3104/00002/013/003), basierend auf Sterbetafel 2022/2024.

Die Tabelle zeigt den entscheidenden Hebel: Ein 50-jähriger Schenker erreicht einen Vervielfältiger von fast 15. Ein 75-Jähriger nur noch gut 8. Frühzeitiges Handeln lohnt sich daher besonders.

Praxisbeispiel

Ein 60-jähriger Vater überträgt ein Wertpapierdepot im Wert von 1,5 Mio. € an seinen Sohn. Er behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor (ca. 4 % = 60.000 € jährlich). Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 60.000 € × 12,798 = rund 768.000 €. Der steuerliche Schenkungswert sinkt damit auf ca. 732.000 €.

Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € sind nur noch 332.000 € steuerpflichtig – statt 1,1 Mio. € ohne Nießbrauch.

Bereit für unabhängige Beratung?

Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch – unverbindlich und vertraulich.

Erstgespräch vereinbaren →

Das Nießbrauchdepot: Nießbrauch auf Wertpapiere

Der Nießbrauch ist traditionell bei Immobilien bekannt. Doch auch für Wertpapierdepots funktioniert das Konzept hervorragend. Beim sogenannten Nießbrauchdepot überträgt der Schenker das Depot und behält das Recht auf Dividenden, Zinsen und andere laufende Erträge.

Wichtig zu wissen:

Beim Nießbrauchdepot gibt es einige Besonderheiten. Die zentrale Frage ist, wem realisierte Kursgewinne zustehen. Während laufende Dividenden dem Nießbraucher (also dem Schenker) zufließen, fallen Kursgewinne bei Veräußerungen in der Regel dem Beschenkten zu. Das gilt zumindest dann, wenn keine abweichende Surrogationsregelung – also eine vertragliche Regelung zum Austausch von Vermögenswerten – im Schenkungsvertrag vereinbart wurde.

Die technische Umsetzung erfordert zudem, dass die depotführende Bank die Erträge korrekt dem Nießbraucher zuordnet und die Steuerbescheinigungen entsprechend ausstellt. Nicht alle Banken bieten diese Dienstleistung an. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist daher unverzichtbar.

Wohnrecht als einfachere Alternative

Neben dem Nießbrauch gibt es das Wohnrecht als einfachere Variante – vor allem bei selbst genutzten Immobilien. Beim Wohnrecht darf der Schenker die Immobilie weiterhin bewohnen, erhält aber keine Mieterträge und darf das Objekt nicht vermieten. Der steuerliche Wertabschlag fällt deshalb geringer aus als beim Nießbrauch. Für vermietete Immobilien oder Depots ist der Nießbrauch daher in der Regel die bessere Wahl. Das Wohnrecht eignet sich hingegen gut für das selbst genutzte Familienheim, bei dem es primär um die Absicherung des Wohnens geht.

Eine ausführliche Darstellung mit Rechenbeispielen finden Sie in unserem Artikel zum Nießbrauchdepot als Instrument der Vermögensnachfolge.

Strategie 3: Die Güterstandsschaukel – Millionen steuerfrei zwischen Ehegatten verschieben

Die Güterstandsschaukel klingt technisch, ist aber eines der wirkungsvollsten Instrumente für Ehepaare mit ungleich verteiltem Vermögen. Sie ermöglicht es, auch mehrere Millionen Euro steuerfrei zwischen Ehegatten zu übertragen – und zwar ohne den Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zu verbrauchen.

So funktioniert die Güterstandsschaukel

Das Prinzip beruht auf dem gesetzlichen Zugewinnausgleich – also dem Ausgleich der Vermögenszuwächse beider Partner während der Ehe. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, entsteht ein Ausgleichsanspruch. Dieser ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG komplett steuerfrei.

Die Umsetzung erfolgt in drei Schritten:

  1. Die Ehegatten wechseln per notariellem Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Damit wird der Zugewinnausgleich ausgelöst.
  2. Der vermögendere Partner gleicht den entstandenen Zugewinn aus. Dieser Ausgleich ist schenkungsteuerfrei.
  3. Anschließend können die Eheleute wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Das bedeutet konkret:

Hat ein Ehemann während der Ehe einen Zugewinn von 4 Mio. € erzielt, während seine Frau keinen Zugewinn aufweist, kann er ihr durch die Güterstandsschaukel bis zu 2 Mio. € steuerfrei übertragen. Bei einer normalen Schenkung wären oberhalb des 500.000-€-Freibetrags bis zu 19 % Schenkungsteuer angefallen. Die Ersparnis kann sechsstellig werden.

Der AfA-Hebel: Ein oft übersehener Vorteil

Ein häufig unterschätzter Nebeneffekt der Güterstandsschaukel tritt ein, wenn der Ausgleich nicht in bar, sondern durch Übertragung einer vermieteten Immobilie erfolgt. Juristisch handelt es sich dann um eine „Leistung an Erfüllung statt“. Da dies zivilrechtlich als entgeltlicher Erwerb gilt, entstehen beim empfangenden Ehepartner neue Anschaffungskosten in Höhe des aktuellen Verkehrswerts.

Was das in der Praxis bedeutet: In bestimmten Gestaltungen kann die Übertragung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu (teilweise) neuen Anschaffungskosten beim empfangenden Partner führen – mit entsprechendem AfA-Potenzial (Absetzung für Abnutzung, also steuerliche Abschreibung). Ob das im Einzelfall trägt, hängt maßgeblich von der Bewertung, der Vertragsgestaltung und der steuerlichen Einordnung ab. Bei einer Immobilie im Wert von mehreren Millionen Euro kann dies eine erhebliche Einkommensteuer-Ersparnis bedeuten.

Warum die Güterstandsschaukel für großes Vermögen besonders relevant ist

Die eigentliche Stärke der Güterstandsschaukel zeigt sich als vorbereitender Zwischenschritt für die Weitergabe an Kinder. Denn nach der Vermögensumverteilung zwischen den Ehegatten können beide Elternteile ihre jeweiligen Freibeträge gegenüber den Kindern voll ausschöpfen. Ohne diese Vorbereitung blieben die Freibeträge des vermögensärmeren Ehegatten ungenutzt.

In Kombination mit der Kettenschenkung ergibt sich ein deutlich erweiterter steuerfreier Übertragungsrahmen.

Achtung

Achtung: Die Güterstandsschaukel erfordert sehr sorgfältige Dokumentation. Die Vermögensstände bei Eheschließung und beim Güterstandswechsel müssen exakt ermittelt werden – grobe Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an. Werden zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist – also der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte – übertragen, kann dies Einkommensteuer- und Grunderwerbsteuerfolgen auslösen. Die konkreten Auswirkungen hängen von der steuerlichen Einordnung und dem Zeitraum ab. Die notarielle Beurkundung des Güterstandswechsels ist dabei zwingend erforderlich. Aufgrund des hohen Gestaltungs- und Haftungsrisikos ist professionelle steuerliche und rechtliche Beratung hier unerlässlich.

Strategie 4: Die Familien-KG – Vermögen bündeln, Kontrolle behalten

Für Familien mit Vermögen ab ca. 1,5 Mio. € bietet die Familien-KG – auch Familienpool oder vermögensverwaltende Familiengesellschaft genannt – eine besonders elegante Lösung. Sie verbindet steueroptimierte Übertragung mit langfristigem Vermögensschutz und voller Kontrolle durch die Elterngeneration.

Grundprinzip der Familien-KG

Bei der Familien-KG wird das Familienvermögen – ob Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen – in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Die Eltern fungieren als Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) und behalten die vollständige Geschäftsführungsbefugnis. Die Kinder werden als Kommanditisten beteiligt. Sie haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage und haben eingeschränkte Mitspracherechte.

Der Clou: Die Eltern können schrittweise Anteile an der KG an die Kinder übertragen – unter voller Ausnutzung der Schenkungsfreibeträge und in Kombination mit einem Nießbrauchsvorbehalt. Trotz der Anteilsübertragung bleiben die Eltern Herren des Verfahrens.

Vorteile der Familien-KG im Überblick

  • Kontrolle: Der Gesellschaftsvertrag regelt Stimmrechte, Entnahmerechte und Veräußerungsbeschränkungen. Selbst wenn 99 % der Anteile bei den Kindern liegen, entscheiden die Eltern als Komplementäre über das Vermögen.
  • Flexibilität: Anteile an einer KG können privatschriftlich übertragen werden. Im Gegensatz zu Immobilien ist kein Notar und keine Grundbuchänderung für jede einzelne Übertragung nötig.
  • Schutz vor Zersplitterung: Das Vermögen bleibt in der Gesellschaft gebündelt und wird nicht bei jeder Übertragung aufgeteilt.
  • Schutz vor Gläubigern und Scheidung: Gläubiger greifen in der Regel nicht direkt auf einzelne Vermögenswerte der KG zu, können aber den Gesellschaftsanteil pfänden. Das Schutzniveau steht und fällt mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen (Abfindung, Kündigung, Vinkulierung etc.). Im Gesellschaftsvertrag lassen sich Vorkaufsrechte und Abfindungsklauseln verankern, die das Vermögen in der Familie halten – auch bei einer Scheidung der Kinder.
  • Steuerliche Vorteile: Als vermögensverwaltende Personengesellschaft werden Einkünfte transparent den Gesellschaftern zugerechnet. Kinder ohne eigenes Einkommen können ihren Grundfreibetrag nutzen.
  • Frühzeitige Beteiligung: Auch minderjährige Kinder können als Kommanditisten beteiligt werden, um die 10-Jahres-Frist früh zu starten. Hier ist allerdings oft die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.
KriteriumFamilien-KGEinzeleigentum
Kontrolle durch ÜbergeberVolle Kontrolle über GesellschaftsvertragGeht bei Schenkung verloren
Schutz vor GläubigernHoch, abhängig vom GesellschaftsvertragGering
Steuerliche OptimierungFlexibel über AnteileStarr (objektbezogen)
NachfolgeregelungKlarer GesellschaftsvertragGefahr der Erbengemeinschaft
ZersplitterungsschutzVermögen bleibt eine EinheitGefahr der Realteilung

Einen detaillierten Leitfaden zur Gründung und Ausgestaltung finden Sie in unserem Artikel zur Familien-KG als Instrument der Vermögensnachfolge.

Strategie 5: Die Familienstiftung – für besonders große Vermögen

Ab einem Vermögen von ca. 3–5 Mio. € kann auch die Errichtung einer Familienstiftung sinnvoll sein. Die Stiftung wird zur eigenständigen Trägerin des Vermögens und kann die Familie über Generationen hinweg versorgen.

Der wesentliche Unterschied zu allen anderen Strategien: Das Vermögen gehört dauerhaft der Stiftung und nicht mehr einzelnen Familienmitgliedern. Eine Stiftung hat keine Eigentümer – sie „gehört sich selbst“. Das bietet maximalen Schutz vor Zersplitterung, Scheidung und Verschwendung, erfordert aber auch die Bereitschaft, Eigentum dauerhaft abzugeben.

Steuerliche Besonderheiten der Familienstiftung

Die Familienstiftung bietet einige steuerliche Besonderheiten, die sie bei großen Vermögen attraktiv machen:

  • Immobilien: Bei vermögensverwaltender Ausgestaltung unterliegen Mieteinnahmen der Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag – statt mit bis zu 45 % Einkommensteuer im Privatvermögen. Gewerbesteuer fällt typischerweise nur bei gewerblichen Aktivitäten an. Veräußerungsgewinne aus Immobilien können bei vermögensverwaltender Zuordnung nach Ablauf der Haltefrist unter Umständen steuerfrei sein – die Details sind struktur- und einzelfallabhängig.
  • Aktien: Bei Kapitalanlagen können – je nach Beteiligungsquote und Art der Erträge – Begünstigungen nach § 8b KStG greifen. Bei Streubesitzdividenden (Beteiligungen unter 10 %) gelten jedoch Einschränkungen. Die konkrete Steuerbelastung hängt von der Ausgestaltung ab.
  • Erbersatzsteuer: Um den dauerhaften Entzug von Vermögen aus dem normalen Steuerkreislauf auszugleichen, fällt bei Familienstiftungen alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an. Dabei wird ein fiktiver Erbfall an zwei Kinder simuliert.

Governance und Streitvermeidung

Die Stiftungssatzung fungiert als eine Art „Familienverfassung“. Der Stifter legt fest, welche Familienmitglieder – die sogenannten Destinatäre – Leistungen erhalten und unter welchen Bedingungen. So lässt sich etwa regeln, dass Ausschüttungen an ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufstätigkeit geknüpft sind.

Wichtig zu wissen: Die steuerliche Behandlung einer Familienstiftung hängt maßgeblich davon ab, ob sie vermögensverwaltend oder gewerblich tätig ist, wie die Beteiligungsquoten aussehen und wie die Satzung ausgestaltet ist. Eine pauschale Steuerfreiheit gibt es nicht. Die Gründung ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand und laufenden Kosten verbunden. Aufgrund des hohen Gestaltungs- und Haftungsrisikos ist eine Einzelfallprüfung durch spezialisierte Berater zwingend erforderlich.

Eine umfassende Analyse lesen Sie in unserem Ratgeber zur Familienstiftung als Instrument der Vermögenssicherung.

Sonderfall Betriebsvermögen: Die Verschonungsregeln für Unternehmer

Für Unternehmer gelten beim Vermögen übertragen zu Lebzeiten besondere Regeln. Das Erbschaftsteuergesetz sieht in den §§ 13a und 13b ErbStG weitreichende Verschonungen vor – also steuerliche Begünstigungen, die den Fortbestand von Betrieben nicht durch Steuerzahlungen gefährden sollen.

Siehe auch: Unternehmensanteile vererben – Holding Struktur für die Nachfolge

Regel- und Optionsverschonung

Unternehmer können zwischen zwei Modellen wählen:

  • Regelverschonung (85 %): 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei. Im Gegenzug muss der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt und eine Mindestlohnsumme eingehalten werden.
  • Optionsverschonung (100 %): Das gesamte begünstigte Betriebsvermögen bleibt steuerfrei. Die Voraussetzungen sind strenger: Die Behaltefrist beträgt 7 Jahre, und das sogenannte Verwaltungsvermögen – also nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte wie vermietete Immobilien oder hohe Bargeldbestände – darf maximal 20 % des Unternehmenswerts ausmachen.

Bei Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten entfällt die Prüfung der Lohnsummenregelung häufig ganz. Das vereinfacht die Gestaltung für kleinere Unternehmen erheblich.

Der 90-%-Einstiegstest

Eine besondere Hürde ist der sogenannte 90-%-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 ErbStG: Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmenswerts, entfällt jegliche steuerliche Begünstigung.

Gute Nachrichten für viele Unternehmer: Nach einem wegweisenden BFH-Urteil (Az. II R 49/21) und einem darauf basierenden Erlass der Finanzverwaltung dürfen bei gewerblich tätigen Unternehmen die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abgezogen werden. Das rettet die Steuerbefreiung für zahlreiche Unternehmen mit hohem Kassenbestand oder hohen Forderungen.

Praxis-Tipp: Überwachen Sie die Verwaltungsvermögensquote Ihres Unternehmens laufend. Verschiebungen in der Bilanz – etwa durch einen kurzfristigen Anstieg der liquiden Mittel – können die Verschonung gefährden. Die Voraussetzungen für die Verschonung sind komplex (Behaltens-, Lohnsummen- und Verwaltungsvermögenregeln) und erfordern laufendes Monitoring sowie eine Einzelfallprüfung.

Instrumente im Vergleich: Welche Strategie passt zu Ihrem Vermögen?

InstrumentGeeignet abKontrolle bleibtSteuerwirkungKomplexität
Kettenschenkung500.000 €NeinFreibeträge multiplizierenGering
Nießbrauchgestaltung500.000 €Ja (Erträge)Schenkungswert reduzierenMittel
Güterstandsschaukel1 Mio. €Nein (Umverteilung)Unbegrenzt steuerfrei zwischen EhegattenMittel-Hoch
Familien-KG1,5 Mio. €Ja (Geschäftsführung)Freibeträge + Nießbrauch + BewertungsabschlägeHoch
Familienstiftung3–5 Mio. €Teilweise (Stiftungsvorstand)Dauerhafter Schutz, aber ErbersatzsteuerSehr hoch

In der Praxis entstehen die besten Ergebnisse durch eine Kombination mehrerer Instrumente. Eine typische Gestaltung für ein Ehepaar mit 2–3 Mio. € Vermögen könnte so aussehen:

  1. Güterstandsschaukel zur Vermögensumverteilung zwischen den Ehegatten.
  2. Gründung einer Familien-KG und Einbringung des Vermögens.
  3. Schrittweise Übertragung von KG-Anteilen an die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt.

So nutzen Familien, die Vermögen übertragen zu Lebzeiten planen, die Freibeträge beider Elternteile, senken die Steuerlast durch den Nießbrauchabzug und sichern die Kontrolle über den Gesellschaftsvertrag.

Siehe auch: Lebensversicherung in der Nachlassplanung

Bereit für unabhängige Beratung?

Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch – unverbindlich und vertraulich.

Erstgespräch vereinbaren →

Entscheidungshilfe: Welche Strategie passt zu Ihrem Vermögen?

Der folgende Entscheidungsbaum hilft Ihnen bei einer ersten Einschätzung, welche Instrumente für Ihre Situation in Frage kommen:

Welche Strategie zur Vermögensübertragung passt zu Ihnen?

Beantworten Sie vier Fragen und erhalten Sie eine erste Orientierung.

FRAGE 1

Ist Ihr übertragbares Vermögen größer als 1,5 Mio. €?

NEIN

Kettenschenkung + Nießbrauch genügen meist.
Nutzen Sie die Freibeträge beider Elternteile über Etappenschenkungen. Ein Nießbrauchsvorbehalt sichert Ihre Erträge. Komplexere Strukturen wie eine Familien-KG lohnen sich in dieser Größenordnung selten.

JA
Weiter zu Frage 2
FRAGE 2

Sind Sie verheiratet und ist das Vermögen zwischen den Ehegatten ungleich verteilt?

JA

Güterstandsschaukel als Vorstufe prüfen.
Verteilen Sie das Vermögen zunächst steuerfrei zwischen den Ehegatten. So können anschließend beide Elternteile ihre Freibeträge gegenüber den Kindern voll ausschöpfen.

NEIN
Weiter zu Frage 3
Beide Pfade führen zur nächsten Frage
FRAGE 3

Möchten Sie trotz Übertragung die volle Kontrolle über das Vermögen behalten?

JA

Familien-KG mit Nießbrauchsvorbehalt.
Sie bleiben als Komplementär Herr des Verfahrens und beziehen weiterhin die Erträge. Anteile übertragen Sie schrittweise an die Kinder.

NEIN

Etappenschenkungen mit Nießbrauch.
Übertragen Sie Vermögenswerte direkt unter Ausnutzung der Freibeträge. Der Nießbrauch sichert Ihre laufenden Erträge, auch ohne Gesellschaftsstruktur.

Beide Pfade führen zur letzten Frage
FRAGE 4

Ist Ihr Vermögen größer als 3 Mio. € und soll es generationenübergreifend geschützt werden?

JA

Familienstiftung prüfen lassen.
Ab dieser Größenordnung kann eine Stiftung das Vermögen dauerhaft vor Zersplitterung, Scheidung und Verschwendung schützen. Beachten Sie die Erbersatzsteuer und den Verwaltungsaufwand.

NEIN

Die bisherigen Instrumente reichen aus.
Mit Kettenschenkung, Nießbrauch und ggf. Familien-KG decken Sie Ihren Bedarf. Eine Stiftung wäre hier überdimensioniert.

Ihre Strategie steht!

Sie haben eine erste Orientierung. Im nächsten Schritt geht es an die konkrete Umsetzung.

Vermögensbilanz erstellen und Verkehrswerte ermitteln
Beraterteam zusammenstellen (Steuerberater, Fachanwalt, Finanzcoach)
Zeitplan mit 10-Jahres-Zyklen erstellen

Wichtig: Dieser Entscheidungsbaum dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Die optimale Strategie hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab.

Vermögen übertragen zu Lebzeiten: Der Fahrplan in vier Schritten

Das Vermögen übertragen zu Lebzeiten ist kein einzelner Rechtsakt, sondern ein Prozess über Jahre oder Jahrzehnte. Vier Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

Schritt 1: Bestandsaufnahme und Risikokarte

Erstellen Sie eine vollständige Vermögensbilanz: Immobilien, Depots, Beteiligungen, Unternehmen, Liquidität. Ermitteln Sie die Verkehrswerte aller Vermögensgegenstände nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Identifizieren Sie Risiken: Gibt es Patchwork-Konstellationen? Minderjährige Kinder? Pflegebedarf? Haftungsrisiken?

Schritt 2: Zielbild definieren

Dieser Schritt wird oft übersprungen – und das ist einer der häufigsten Fehler. Klären Sie: Wie viel Cashflow brauchen Sie selbst im Alter? Soll die Verteilung „gleich“ oder „gerecht“ sein? Wie viel Kontrolle wollen Sie behalten? Und welche Werte sollen mit dem Vermögen weitergegeben werden?

Schritt 3: Instrumente kombinieren

Auf Basis der Bestandsaufnahme und des Zielbilds wählen Sie die passenden Instrumente aus. In den meisten Fällen ist es nicht „das eine Modell“, sondern eine Kombination: Nießbrauch plus Etappenschenkung, Güterstandsschaukel als Vorstufe, Familien-KG als Hülle, Kettenschenkung dort, wo geeignete Zwischenpersonen vorhanden sind.

Schritt 4: Umsetzung und Governance

Die rechtliche Umsetzung erfordert Verträge, Bewertungsgutachten und die Einhaltung von Meldepflichten. Bei Familien mit mehreren Begünstigten empfiehlt sich zusätzlich eine Art Familienregeln – ein Governance-Dokument, das Entscheidungsprozesse, Entnahmerechte und Streitschlichtung regelt. Ein interdisziplinäres Beraterteam koordiniert die Umsetzung.

Checkliste: Vermögensnachfolge vorbereiten

Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Aufgaben aus dem Fahrplan zusammen:

Vorbereitung

  • Vollständige Vermögensbilanz erstellen (Immobilien, Depots, Beteiligungen, Liquidität)
  • Verkehrswerte aller Vermögensgegenstände nach BewG ermitteln lassen
  • Eigenen Cashflow-Bedarf im Alter kalkulieren
  • Familiäre Besonderheiten erfassen (Patchwork, Minderjährige, Pflegebedarf, Haftungsrisiken)

Zielbild und Strategie

  • Verteilungsziel definieren: gleich oder gerecht?
  • Kontrollbedarf klären: Nießbrauch, Familien-KG oder Stiftung?
  • Passende Instrumente mit Berater auswählen und kombinieren
  • Zeitplan mit 10-Jahres-Zyklen erstellen

Umsetzung

  • Interdisziplinäres Beraterteam zusammenstellen (Steuerberater, Fachanwalt Erbrecht, unabhängiger Finanzcoach)
  • Notarielle Verträge mit Rückforderungsklauseln aufsetzen
  • Schenkungen fristgerecht beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG, drei Monate)
  • Governance-Dokument für die Familie erstellen
  • Verwaltungsvermögensquote bei Betriebsvermögen laufend überwachen

Fünf typische Fehler bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Erfahrungsgemäß scheitern viele Nachfolgeprojekte nicht an mangelnden Instrumenten, sondern an vermeidbaren Fehlern.

1. Zu spät beginnen. Jedes Jahr Verzögerung kann eine ganze 10-Jahres-Frist kosten. Wer mit 70 statt mit 50 anfängt, hat unter Umständen nur noch einen statt drei Zyklen zur Verfügung.

2. Nur an Steuern denken. Die steuerliche Optimierung ist wichtig, aber sie darf nicht die einzige Triebfeder sein. Wer alle Vermögenswerte verschenkt und dabei die eigene Altersvorsorge gefährdet, hat nichts gewonnen. Der Nießbrauch ist hier ein wichtiges Sicherungsinstrument.

3. Ohne professionelle Begleitung agieren. Die Schnittstelle zwischen Steuerrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist komplex. Ein einzelner Fehler – etwa eine unwirksame Nießbrauchsklausel oder eine fehlerhafte Kettenschenkung – kann die gesamte Gestaltung zunichtemachen.

4. Schenkungen nicht melden. Schenkungen sind grundsätzlich binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariellen Verträgen erfolgen Mitteilungen häufig über den Notar – trotzdem sollte im Einzelfall sichergestellt werden, dass die Anzeige fristgerecht und vollständig erfolgt. Das gilt auch dann, wenn keine Steuer anfällt, weil die Schenkung innerhalb des Freibetrags liegt. Die Anzeigepflicht dient der Dokumentation für spätere Vorgänge und ist gesetzliche Pflicht – keine Option.

5. Reformrisiken ignorieren. Die SPD hat im Januar 2026 ein Reformkonzept veröffentlicht, das unter anderem die Abschaffung der bisherigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und die Einführung eines einheitlichen Unternehmensfreibetrags von 5 Mio. € vorsieht. Das ist kein Gesetz; ob und wann daraus Änderungen werden, ist offen. Zudem wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelungen erwartet. Wer sein Vermögen übertragen zu Lebzeiten plant, sollte die aktuellen Rahmenbedingungen nutzen, solange sie bestehen.

Die Rolle unabhängiger Beratung

Bei Vermögen ab 1 Mio. € stehen erhebliche Summen auf dem Spiel. Die Beratungslandschaft ist vielfältig – von Banken über Versicherungsvermittler bis hin zu Steuerberatern und Notaren.

Wichtig zu wissen: Banken und Versicherungen beraten in der Regel nicht objektiv, sondern im Kontext eigener Produktinteressen. Ein unabhängiger Honorarberater nach § 34h GewO ist gesetzlich verpflichtet, ausschließlich im Interesse des Mandanten zu handeln. Er erhält keine Provisionen von Produktanbietern. Als Certified Financial Planner (CFP®) bringt er zudem den höchsten internationalen Qualifikationsstandard für ganzheitliche Finanzplanung mit.

Für die Vermögensnachfolgeplanung empfiehlt sich ein interdisziplinäres Beraterteam: Der unabhängige Finanzberater fungiert als koordinierender Sparringspartner. Der Steuerberater übernimmt die steuerliche Optimierung. Der Fachanwalt für Erbrecht sorgt für die rechtssichere Gestaltung. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte der Vermögensübertragung zu Lebzeiten abgedeckt sind – ohne Interessenkonflikte.

Erfahren Sie mehr über die Vorteile der unabhängigen Honorarberatung bei der Vermögensnachfolge.

Fazit: Vermögen übertragen zu Lebzeiten lohnt sich – aber nur mit Strategie

Wer sein Vermögen zu Lebzeiten übertragen möchte, hat mit Kettenschenkung, Nießbrauch, Güterstandsschaukel und Familien-KG leistungsstarke Instrumente zur Hand. Der entscheidende Faktor ist die Zeit: Jedes Jahr, das Sie früher beginnen, eröffnet zusätzliche Freibeträge und Gestaltungsspielräume. Gleichzeitig zeigt die aktuelle politische Diskussion, dass die heutigen Regelungen nicht selbstverständlich sind.

Die größten Fehler entstehen nicht durch fehlende Instrumente, sondern durch mangelnde Planung, fehlende Abstimmung zwischen Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrecht und den Verzicht auf professionelle Begleitung. Ein interdisziplinäres Beraterteam – koordiniert durch einen unabhängigen Finanzcoach – stellt sicher, dass alle Bausteine ineinandergreifen.

Häufige Fragen (FAQ) zur Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Wie viel Vermögen kann ich steuerfrei an meine Kinder übertragen?

Jedes Elternteil kann jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kommt so auf 1,6 Mio. € pro Dekade. Durch zusätzliche Instrumente wie den Nießbrauchsvorbehalt, die Güterstandsschaukel oder die Familien-KG lässt sich der steuerfreie Übertragungsrahmen noch deutlich erweitern.

Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren stirbt?

Stirbt der Schenker innerhalb der 10-Jahres-Frist nach einer Schenkung, werden frühere Erwerbe von derselben Person nach § 14 ErbStG mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet. Dadurch kann ein höherer Steuersatz greifen. Eine gegebenenfalls bereits gezahlte Schenkungsteuer wird im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, die Vermögensnachfolge frühzeitig zu planen und Vermögen möglichst früh zu Lebzeiten zu übertragen.

Kann ich Vermögen verschenken und trotzdem davon leben?

Ja. Der Nießbrauch ermöglicht genau das. Sie übertragen das Eigentum an Ihre Kinder, behalten aber das Recht auf die laufenden Erträge – also Mieten, Dividenden oder Zinsen. Bei der Familien-KG können Sie zusätzlich über den Gesellschaftsvertrag Entnahmerechte sichern. So bleibt Ihre finanzielle Versorgung auch nach der Übertragung gewährleistet.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und vorweggenommener Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ist der juristische Oberbegriff für die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten mit Blick auf die spätere Erbfolge. Eine Schenkung ist das wichtigste Instrument innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge. Daneben gibt es auch Übertragungen gegen Versorgungsleistungen oder gemischte Schenkungen, bei denen der Empfänger eine teilweise Gegenleistung erbringt.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja. Gemäß § 30 ErbStG sind Schenkungen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Bei notariellen Verträgen erfolgen Mitteilungen häufig über den Notar – trotzdem sollte im Einzelfall sichergestellt werden, dass die Anzeige fristgerecht und vollständig erfolgt. Das gilt auch dann, wenn der Wert unter dem Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt.

Ist eine Kettenschenkung legal?

Ja, die Kettenschenkung ist legal und vom BFH anerkannt. Die entscheidende Voraussetzung: Die Zwischenperson muss frei über das Geschenk verfügen können. Es darf keine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe bestehen. Ist das gewährleistet, erkennt die Finanzverwaltung die Gestaltung in aller Regel an.

Lohnt sich eine Familien-KG auch für Vermögen unter 2 Mio. €?

Grundsätzlich ja, allerdings müssen die Gründungs- und Verwaltungskosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Vermögen stehen. Bei Immobilien- und Depotvermögen ab ca. 1,5 Mio. € rechnet sich die Struktur in der Regel. Für kleinere Vermögen ist eine einfache Kombination aus Kettenschenkung und Nießbrauch oft die bessere Wahl.

Was sind Pflichtteilsergänzungsansprüche und wie wirken sie sich auf Schenkungen aus?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) schützt pflichtteilsberechtigte Erben – also Kinder, Ehegatten und unter Umständen Eltern – vor einer „Aushöhlung“ ihres Pflichtteils durch Schenkungen. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Schenkungswert bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird. Der Ergänzungsanspruch vermindert sich grundsätzlich pro Jahr um 10 %: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angesetzt, im zweiten Jahr nur noch 90 % und so weiter. Achtung: Bei Schenkungen mit umfassenden Vorbehalten (z. B. Nießbrauch) oder in bestimmten Ehegatten-Konstellationen kann die Abschmelzung ganz oder teilweise gehemmt sein. Eine Einzelfallprüfung ist daher zwingend erforderlich.

Brauche ich einen Notar für die Schenkung?

Das hängt vom Vermögensgegenstand ab. Immobilienschenkungen erfordern immer eine notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch. Bei Geld- oder Depotschenkungen ist eine formlose Schenkung grundsätzlich möglich, sobald sie tatsächlich vollzogen wird. Ein notarieller Schenkungsvertrag ist dennoch empfehlenswert – insbesondere bei größeren Beträgen und wenn Rückforderungsrechte, Nießbrauchsvorbehalte oder andere Auflagen vereinbart werden sollen.

Welche steuerlichen Änderungen drohen?

Die SPD hat im Januar 2026 ein Reformkonzept zur Erbschaftsteuer veröffentlicht. Das ist kein Gesetz; ob und wann daraus Änderungen werden, ist offen. Kernpunkte des Konzepts sind die Abschaffung der bisherigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und ein einheitlicher Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. €. Zudem liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Prüfung der aktuellen Regelungen vor. Wer sein Vermögen übertragen zu Lebzeiten plant, sollte frühzeitig handeln.

Bereit für unabhängige Beratung?

Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch – unverbindlich und vertraulich.

Erstgespräch vereinbaren →

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie berücksichtigen keine individuellen Umstände. Für persönliche Beratung wenden Sie sich bitte persönlich an mich bzw. an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Erstellung sind Irrtümer vorbehalten.

Bijan Kholghi ist Certified Financial Planner (CFP©) & Honorar-Finanzanlagenberater.
Er betreut und berät vermögende Privatkund*innen, Unternehmer*innen und Stiftungen in allen Vermögensfragen – von der strategischen Vermögensstrukturierung über Kapitalmarktanlagen bis zur Einbindung steuerlicher, rechtlicher und nachfolgebezogener Aspekte.
Seit über 24 Jahren steht er für unabhängige, transparente Beratung mit klarem Fokus auf die Interessen seiner Mandant*innen.
Das sagen Kund*innen über Bijan Kholghi: Google Bewertungen