Vorabpauschale 2026: Berechnung, Beispiele & Tabelle

Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für Entscheidungen im Einzelfall ziehen Sie bitte qualifizierte Fachberater hinzu.

Die Vorabpauschale ist der Grund, warum Ihre Bank Ihnen Anfang Januar Steuern für Fonds und ETFs abbucht, die Sie gar nicht verkauft haben. Sie ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine vorgezogene Besteuerung künftiger Gewinne – vor allem bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten. Für das Fondsjahr 2026 gilt mit 3,20 Prozent der höchste Basiszins seit Einführung – die Abbuchung im Januar 2027 fällt entsprechend höher aus. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie die Vorabpauschale berechnen, was konkret auf Ihr Depot zukommt und wie viel Geld Sie auf dem Verrechnungskonto bereithalten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorgezogene Steuer, keine Zusatzsteuer: Die Vorabpauschale besteuert Wertzuwächse thesaurierender Fonds jährlich vorab. Beim späteren Verkauf wird sie angerechnet – eine Doppelbesteuerung findet nicht statt.
  • Abbuchung Anfang Januar: Die Vorabpauschale für das Fondsjahr 2026 gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen. Grundlage ist der Basiszins 2026 von 3,20 Prozent.
  • Faustregel Aktienfonds: Rund 41 Euro Steuer je 10.000 Euro Depotwert werden im Januar 2027 fällig (ohne Kirchensteuer, ohne Freistellungsauftrag).
  • Freistellungsauftrag nutzen: Bis 1.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (Zusammenveranlagung) Sparerpauschbetrag verhindert ein Freistellungsauftrag die Abbuchung komplett.
  • Keine Vorabpauschale fällt an, wenn Ihr Fonds im Jahr keinen Wertzuwachs hatte – sie ist immer auf die tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine pauschale Mindestbesteuerung für Investmentfonds und ETFs. Sie sorgt dafür, dass Anleger thesaurierender Fonds jährlich Steuern auf einen fiktiven Mindestertrag zahlen – auch wenn der Fonds nichts ausschüttet (§ 18 InvStG). Die Bank bucht die Steuer Anfang Januar direkt vom Verrechnungskonto ab.

Der Hintergrund: Bei ausschüttenden Fonds besteuert das Finanzamt die jährlichen Ausschüttungen laufend. Thesaurierende Fonds legen ihre Erträge dagegen sofort wieder an – ohne Vorabpauschale würde die Besteuerung erst beim Verkauf greifen, womöglich Jahrzehnte später. Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit der Investmentsteuerreform 2018 geschlossen.

Für Sie bedeutet das: Die Vorabpauschale verschiebt lediglich den Zeitpunkt der Besteuerung nach vorn. Was Sie heute zahlen, wird beim Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Berechnung folgt drei Schritten. Maßgeblich ist immer der Wert Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn und der vom Bundesfinanzministerium jährlich festgelegte Basiszins.

  1. Basisertrag ermitteln: Wert der Fondsanteile am 1. Januar × Basiszins × 70 Prozent.
  2. Vorabpauschale bestimmen: Der Basisertrag wird um Ausschüttungen des Jahres gekürzt und ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres gedeckelt. Ohne Wertzuwachs fällt keine Vorabpauschale an.
  3. Steuer berechnen: Auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet (bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent steuerfrei). Der Rest unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag – zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls plus Kirchensteuer.

Basiszins-Tabelle: Welcher Zins gilt für welche Abbuchung?

Genau hier entsteht die meiste Verwirrung: Der Basiszins eines Jahres betrifft die Abbuchung im Januar des Folgejahres. Die Tabelle ordnet beides zu.

FondsjahrBasiszinsAbbuchungHinweis
2021−0,45 %keine Vorabpauschale (negativer Zins)
2022−0,05 %keine Vorabpauschale (negativer Zins)
20232,55 %Januar 2024erste Erhebung nach zwei Nulljahren
20242,29 %Januar 2025
20252,53 %Januar 2026zuletzt abgebucht
20263,20 %Januar 2027höchster Wert seit Einführung

Quelle: BMF-Schreiben zum Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG, Stand: Juni 2026.

Konkret: Die Abbuchung, die Sie im Januar 2026 gesehen haben, basierte auf 2,53 Prozent. Die nächste Abbuchung im Januar 2027 rechnet mit 3,20 Prozent – sie fällt also rund ein Viertel höher aus als zuletzt.

Kauf während des Jahres: die Zwölftel-Regelung

Haben Sie Fondsanteile erst im Laufe des Jahres gekauft, reduziert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Bei einem Kauf im Juli zahlen Sie also nur 6/12 der vollen Vorabpauschale. Das gilt auch für jede einzelne Sparplanrate – Ihre Bank rechnet das automatisch tranchengenau ab.

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

  • Verlustjahr: Ihr Fonds hat zum Jahresende nicht mehr Wert als zu Jahresbeginn – die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs gedeckelt und beträgt dann null.
  • Hohe Ausschüttungen: Schüttet der Fonds mehr aus, als der Basisertrag beträgt, bleibt keine Vorabpauschale übrig. Klassische ausschüttende Fonds sind deshalb meist nicht betroffen.
  • Negativer Basiszins: Wie in den Fondsjahren 2021 und 2022 – dann entfällt die Erhebung komplett.
  • Freistellungsauftrag: Liegt Ihre gesamte Kapitalertragslage unter dem Sparerpauschbetrag, verhindert ein Freistellungsauftrag die Abbuchung.

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Rechenbeispiele: So viel Steuer fällt im Januar 2027 an

Rechenbeispiel 1: Thesaurierender Aktien-ETF

Ihr Aktien-ETF (thesaurierend, Teilfreistellung 30 %) ist am 1. Januar 2026 genau 50.000 Euro wert. Bis Jahresende steigt der Wert um 4.000 Euro. Sie haben keinen Freistellungsauftrag erteilt.

– Basisertrag: 50.000 € × 3,20 % × 70 % = 1.120 €
– Deckelung: Wertzuwachs (4.000 €) liegt darüber – es bleibt bei 1.120 € Vorabpauschale
– Teilfreistellung 30 %: steuerpflichtig sind 1.120 € × 0,70 = 784 €
– Steuer: 784 € × 26,375 % = 206,78 €

Ihre Bank bucht Anfang Januar 2027 rund 207 Euro vom Verrechnungskonto ab (ohne Kirchensteuer).

Rechenbeispiel 2: Geringer Wertzuwachs – die Deckelung greift

Gleicher ETF, gleicher Startwert von 50.000 Euro – aber der Wertzuwachs beträgt 2026 nur 300 Euro.

– Basisertrag: rechnerisch 1.120 €
– Deckelung: Die Vorabpauschale wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs von 300 € begrenzt
– Teilfreistellung 30 %: steuerpflichtig sind 210 €
– Steuer: 210 € × 26,375 % = 55,39 €

Statt 207 Euro werden nur rund 55 Euro abgebucht – die Vorabpauschale kann nie höher sein als Ihr realer Wertzuwachs.

Rechenbeispiel 3: Ausschüttender Fonds

Ein ausschüttender Aktienfonds, 20.000 Euro Wert am 1. Januar 2026, schüttet im Jahr 500 Euro aus.

– Basisertrag: 20.000 € × 3,20 % × 70 % = 448 €
– Ausschüttungen (500 €) übersteigen den Basisertrag

Die Vorabpauschale beträgt 0 Euro. Versteuert werden nur die Ausschüttungen selbst – wie gewohnt bei Zufluss.

Teilfreistellung: Dieser Anteil bleibt steuerfrei

Die Teilfreistellung ist der pauschale Ausgleich dafür, dass Fonds bereits auf Fondsebene Steuern zahlen. Sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne gleichermaßen.

FondstypAktienquoteTeilfreistellung
Aktienfondsmind. 51 %30 %
Mischfondsmind. 25 %15 %
Offener Immobilienfonds60 %
Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt80 %
Sonstige Fonds (z. B. Renten-ETFs)unter 25 %0 %

Für Sie bedeutet das: Bei identischem Depotwert zahlt ein Renten-ETF-Anleger die höchste Vorabpauschale, ein Immobilienfonds-Anleger die niedrigste.

Faustregel: So viel Geld gehört aufs Verrechnungskonto

Damit die Abbuchung im Januar 2027 nicht ins Leere läuft, sollten Sie Ihr Verrechnungskonto rechtzeitig decken. Die Tabelle zeigt die maximale Steuer je 10.000 Euro Depotwert (volle Vorabpauschale, ohne Kirchensteuer, ohne Freistellungsauftrag).

FondstypSteuerpflichtiger AnteilSteuer je 10.000 € Depotwert
Aktienfonds (30 % TFS)156,80 €ca. 41 €
Mischfonds (15 % TFS)190,40 €ca. 50 €
Renten-/sonstige Fonds (0 % TFS)224,00 €ca. 59 €
Offener Immobilienfonds (60 % TFS)89,60 €ca. 24 €

Praxis-Tipp: Prüfen Sie im Dezember zwei Dinge: Erstens, ob Ihr Freistellungsauftrag optimal auf Ihre Banken verteilt ist – bis 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) fließt gar keine Abbuchung. Zweitens, ob das Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist. Ist es das nicht, kann die Bank die Steuer nicht abführen und meldet den Vorgang dem Finanzamt – die Versteuerung läuft dann über Ihre Steuererklärung.

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Was passiert mit der Vorabpauschale beim Verkauf?

Beim Verkauf Ihrer Fondsanteile rechnet die Bank alle bereits versteuerten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn an. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt also genau um die Beträge, die Sie in den Vorjahren schon versteuert haben. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt – die Vorabpauschale ist wirtschaftlich eine Steuervorauszahlung, kein zusätzlicher Kostenblock.

Ein Sonderfall sind Depots im Betriebsvermögen: Auch dort fällt die Vorabpauschale an, wird aber nach anderen Regeln versteuert. Welche Unterschiede für Kapitalgesellschaften gelten, lesen Sie im Beitrag zum Wertpapierdepot in der GmbH.

Wer die jährliche Abbuchung grundsätzlich vermeiden möchte, kann Fondsanlagen auch im Versicherungsmantel führen: Innerhalb einer ETF-Rentenversicherung fällt keine Vorabpauschale an, da die Besteuerung erst bei Auszahlung erfolgt – allerdings stehen dem die Kosten der Police gegenüber. Diese Abwägung gehört in eine Gesamtbetrachtung.

Fazit: Lästig, aber kein Grund zur Sorge

Die Vorabpauschale ist im Kern eine Liquiditätsfrage, keine Mehrbelastung. Wer die Mechanik kennt, kann sie sauber einplanen: Für das Fondsjahr 2026 gilt der Rekord-Basiszins von 3,20 Prozent – je 10.000 Euro in Aktien-ETFs sollten Sie rund 41 Euro auf dem Verrechnungskonto bereithalten. Mit einem korrekt verteilten Freistellungsauftrag bleibt die Abbuchung für viele Anleger ohnehin aus.

In der Vermögensplanung lohnt der Blick aufs große Ganze: Ob thesaurierender ETF im Depot, Fondspolice oder Betriebsvermögen – die steuerliche Struktur Ihrer Geldanlage sollte zur Gesamtstrategie passen. Als unabhängiger Honorarberater analysiere ich solche Fragen ohne Produktinteresse. Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Erstgespräch.

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FAQ: Häufige Fragen zur Vorabpauschale

Wann wird die Vorabpauschale 2027 abgebucht?

Die Vorabpauschale für das Fondsjahr 2026 gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Die meisten Banken buchen die Steuer in den ersten Januartagen vom Verrechnungskonto ab.

Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Kann die Bank die Steuer nicht einziehen, meldet sie den Vorgang dem Finanzamt. Die Besteuerung erfolgt dann über Ihre Einkommensteuererklärung. Manche Banken belasten alternativ ein Referenzkonto – maßgeblich sind die Bedingungen Ihrer Depotbank.

Fällt die Vorabpauschale auch bei ETF-Sparplänen an?

Ja. Jede Sparplanrate zählt als eigener Kauf. Für Anteile, die Sie unterjährig erworben haben, reduziert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kauf. Die Bank berechnet das automatisch.

Betrifft die Vorabpauschale auch ausschüttende Fonds?

Grundsätzlich ja – aber nur, wenn die Ausschüttungen des Jahres niedriger sind als der Basisertrag. Bei normalen Ausschüttungsquoten bleibt in der Praxis meist keine Vorabpauschale übrig.

Wird die Vorabpauschale beim Verkauf doppelt besteuert?

Nein. Alle versteuerten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen. Sie zahlen die Steuer auf Ihre Gewinne nur einmal – die Vorabpauschale verschiebt lediglich den Zeitpunkt.

Wie kann ich die Vorabpauschale vermeiden oder senken?

Der wirksamste Hebel ist ein optimal verteilter Freistellungsauftrag bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 bzw. 2.000 Euro. Strukturell vermeiden lässt sich die Vorabpauschale nur durch Anlageformen ohne jährliche Fondsbesteuerung, etwa eine Fondspolice – das ist aber eine Kostenfrage und sollte nie allein aus steuerlichen Gründen entschieden werden.

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie berücksichtigen keine individuellen Umstände. Für persönliche Beratung wenden Sie sich bitte persönlich an mich bzw. an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Erstellung sind Irrtümer vorbehalten.

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